Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 15 E Vr 6/93 des Landesgerichtes St.Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 6.Juli 1994, AZ 24 Bs 216/94 (= ON 61), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Beschwerde des Verurteilten Gebhard S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 20. Mai 1994 (ON 54), mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, keine Folge gegeben.
Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 357 Abs 3 StPO).
Auch für die beantragte Verfügung, die Strafsache einem anderen Gericht zuzuweisen, fehlt dem Obersten Gerichtshof jede gesetzliche Grundlage.
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