Der Oberste Gerichtshof hat am 22.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Alois S***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20.Juni 1994, GZ 39 Vr 3776/93-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gründe:
Alois S***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 20.November 1993 in Iselsberg unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, den Norbert S***** durch Versetzen mehrerer Messerstiche gegen die rechte Hand, die die in der Entscheidung näher beschriebenen schweren Verletzungen zur Folge hatten, am Körper verletzt und damit eine Tat begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zugerechnet würde.
Die vom Betroffenen dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 9 lit c StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der psychiatrische Sachverständige Univ.Prof.Dr.Heinz P***** wurde im Rahmen der Voruntersuchung gezielt zur Frage der Anordnung der in Rede stehenden vorbeugenden Maßnahme konsuliert (ON 17), sein daraufhin erstattetes Gutachten (ON 37) durch Beiziehung dieses Experten zur Hauptverhandlung vom 20.Juni 1994 einer Erörterung der Prozeßparteien auch zugänglich gemacht (596 f; §§ 439 Abs 2 StPO iVm § 429 Abs 2 Z 2 StPO), sodaß die Beschwerdekritik (Z 3), es fehle an einer sich auf die Unterbringung beziehenden Begutachtung, der Grundlage entbehrt.
Daß aus dem konstatierten äußeren Verhalten (US 5) der tatbestandserforderliche dolus (eventualis), den der Betroffene im übrigen gar nicht bestritten hat (585), schlüssig abgeleitet werden konnte, ist evident; der Vorwurf, die Annahme des bedingten Vorsatzes sei unbegründet geblieben (Z 5), geht daher ins Leere.
Der weitere Einwand (Z 9 lit c), die Kombination einer Anklageschrift mit einem Einweisungsantrag (ON 53) sei unzulässig, "gemischte Anträge seien abzuweisen", läßt nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und Bestimmtheit (§ 285 a Z 2 StPO) erkennen, inwieweit der Schöffensenat in dem allein auf den Unterbringungsantrag gestützten Einweisungserkenntnis das Verfolgungsrecht des öffentlichen Anklägers rechtsfehlerhaft beurteilt haben sollte. Die Beschwerde ist solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 iVm § 285 a Z 2, 429 Abs 1 StPO) zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung des Betroffenen fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i, 429 Abs 1 StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden