Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Österreichischer Rundfunk, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22.Juli 1994, GZ 4 R 75/94-11, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen des Rekursgerichtes (MR 1993, 30 uva) hat der Beklagte nicht in der Absicht gehandelt, den Wettbewerb irgendeiner Tageszeitung zu fördern (S. 92). Daß die Klägerin in erster Instanz das Gegenteil behauptet hat, ist daher ohne Bedeutung.
Ob der Klägerin allein auf Grund eines Verstoßes des Beklagten gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung seiner Werbekunden und eines Mißbrauches seiner Monopolstellung ein Unterlassungsanspruch zustehen kann, braucht hier nicht beurteilt zu werden, weil der Sicherungsantrag schon deshalb jedenfalls abgewiesen werden müßte, weil für diese Anspruchsgrundlagen mangels Anwendbarkeit des § 24 UWG
die erforderliche Gefahrenbescheinigung (§§ 381, 389 Abs 1 EO) fehlt. Irgendeine Gefährdung der Klägerin für den Fall, daß der einstweiligen Verfügung nicht stattgegeben wird, ist auch nicht zu sehen.
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