Der Oberste Gerichtshof hat in der Besetzung gemäß § 7 Abs 1 Buchstabe a OGHG durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel und Dr.Redl als weitere Richter über den Antrag der E*****-Bank AG, ***** vertreten durch Dr.Susanne Tichy-Scherlacher, Rechtsanwältin in Wien, für die Klage der Antragstellerin gegen Joanne Nanita B*****, Bundesrepublik Deutschland, wegen 38.072,70 S samt Nebenforderungen als Debetsaldo aus dem aufgekündigten Girokontovertrag zu Nr 328-66496 gemäß § 28 JN ein inländisches Gericht als örtlich zuständig zu bestimmen, den
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes wird abgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin ist eine inländische Bank. Die Beklagte ist nach den Klagsangaben eine Angestellte ohne Aufenthalt im Inland, der an einer in einer nordrhein-westfälischen Stadt gelegenen Anschrift zugestellt werden soll. Die Beklagte habe seinerzeit am Sitz der Klägerin gewohnt und in dieser Zeit bei der Klägerin ein Girokonto unterhalten. Die Klägerin habe den Kontovertrag aufgekündigt; aus der aufgelösten Vertragsbeziehung schulde die Beklagte einen Betrag von rund 40.000 S.
Diesen Betrag begehrte die Klägerin und stützte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf § 67 JN.
Das angerufene Bezirksgericht wies die Klage wegen Bekanntheit eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland mangels Vorliegens einer Negativvoraussetzung des § 67 Satz 2 JN aus dem Prozeßhindernis der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit a limine zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Für diesen Fall hatte die Klägerin in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Klagszurückweisungsbeschluß den Antrag gestellt, gemäß § 28 JN ein inländisches Gericht als örtlich zuständig zu bestimmen.
Die Klägerin hat dabei in keiner Weise dargetan, daß ihre beabsichtigte klagsweise Rechtsverfolgung gegen die in der Bundesrepublik erreichbare ehemalige Bankkundin in der Bundesrepublik nicht möglich oder ihr unzumutbar wäre.
Eine völkerrechtliche Verpflichtung oder eine sonstige im Inland wirksame Norm, die einer inländischen Bank für die Verfolgung von Ansprüchen gegen (ehemalige) Bankkunden unabhängig von deren Aufenthaltsort den Rechtsweg allein deshalb eröffnete, weil die zu verfolgenden Ansprüche aus einer im Inland begründeten Geschäftsbeziehung erwachsen seien, besteht nicht. Inländische Banken genießen gegenüber sonstigen Gläubigern in dieser Hinsicht keine verfahrensrechtliche Vorzugsstellung.
Mangels Voraussetzung nach § 28 Abs 1 Z 2 JN war der Antrag auf Bestimmung eines Gerichtes als örtlich zuständig, abzuweisen.
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