Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Innsbruck gegen Dr.Christian P***** wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB anhängigen Strafsache über die Beschwerde des Anzeigers und Subsidiarantragstellers Dr.Viktor A***** gegen die Verfügung des Obersten Gerichtshofes vom 5.Mai 1994, AZ 15 Ns 6/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die (als "Einspruch gegen den Bescheid des Schreibens vom Obersten Gerichtshof, GZ 15 Ns 6/94 vom 5.5.94" bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der im Spruch näher bezeichneten Verfügung des Obersten Gerichtshofes wurde die am 21.April 1994 beim Höchstgericht eingelangte Eingabe des Einschreiters Dr.Viktor A***** vom 19.April 1994 samt Beilagen, die ihrem Inhalt nach einerseits einen Antrag auf Ablehnung des "Innsbrucker Ratskammer-Richterkreises" wegen Befangenheit (§ 74 Abs 1 StPO) darstellte, andererseits einen Antrag auf "Delegierung des Ratskammerverfahrens" an ein nicht näher bezeichnetes Gericht (§ 62 StPO) enthielt, zur weiteren Behandlung (durch die zuständigen Gerichtsorgane) an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck übermittelt.
Mit dem vorliegenden (als "Einspruch" überschriebenen) Rechtsmittel bekämpft der Einschreiter die genannte Verfügung des Obersten Gerichtshofes.
Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und in Strafsachen; gegen seine Entscheidungen ist demnach ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Der als Beschwerde aufzufassende "Einspruch" war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden