Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sebastian H***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB über die Beschwerde des Sebastian H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 25.März 1994, AZ 9 Bs 56/94 (= GZ 34 EVr 737/93-60 des Landesgerichtes Salzburg), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB rechtskräftig verurteilten Sebastian H***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 19.Jänner 1994 (ON 47), womit ein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, keine Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die an das Oberlandesgericht Linz adressierte und am 20.April 1994 zur Post gegebene Eingabe des Verurteilten, mit der er unter Kritik der abweisenden Entscheidung des Oberlandesgerichtes ersichtlich die Bewilligung der beantragten Wiederaufnahme durch den Obersten Gerichtshof erreichen will.
Sein Begehren ist jedoch einer sachlichen Erledigung schon deshalb nicht zugänglich, weil gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz im Wiederaufnahmeverfahren kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 357 Abs 3 StPO).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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