Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Mai 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 7.Februar 1994, GZ 33 Vr 2394/93-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin P***** ua des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I.) und des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB (II.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt dieser Teile des Schuldspruchs und den dazu in den Entscheidungsgründen getroffenen näheren Feststellungen hat er die Nina T*****
I. am 5.Dezember 1992 in Traun mit Gewalt, indem er sie niederdrückte, festhielt, ihr die Unterhose herunterriß, ihre Arme niederhielt und ihre Beine auseinanderdrückte, zur Duldung des Beischlafes genötigt (US 1), indem er sein Glied in ihre Scheide einführte und ca fünf Minuten den Geschlechtsakt vollzog (US 12);
II. im Jänner 1992 in Linz dadurch, daß er sie zusammen mit ihrer Mutter Ingeborg T*****, welche zugleich als Mittäterin agierte, über Kontaktmagazine als Prostituierte anbot, der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt (US 1, 2), nachdem er immer wieder von ihr verlangt hatte, sie solle der Prostitution nachgehen und er auch deren Mutter aufgefordert hatte, dahingehend auf sie einzuwirken (US 9).
Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Die vom Beschwerdeführer angemeldeten erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (I.) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag der Oberste Gerichtshof nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten nicht zu teilen.
Angesichts der klaren Konstatierungen über den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs verfehlt der sich auf eine bloße Negation derselben beschränkende rechtliche Einwand (Z 10), daß mangels Vollziehung des Beischlafs die Tat (I.) nicht dem § 201 Abs 2 StGB, sondern dem § 105 StGB zu unterstellen wäre, eine deutliche und bestimmte Bezeichnung des Tatumstandes, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll (§ 285 a Z 2 StPO).
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch wegen Vergehens nach § 215 StGB (II.) entzieht sich von vornherein einer sachbezogenen Erörterung, weil der Beschwerdeführer zum Vergleich mit dem angewendeten Gesetz nur sein Anbieten der Nina T***** als Prostituierte mittels Zeitungsannoncen heranzieht, dabei jedoch die weitere Feststellung (US 9) übergeht, daß er auch auf andere Weise (mittelbar und unmittelbar) auf die Genannte gezielt dahin Einfluß genommen hat, ihre gesamte Lebensführung in die einer Prostituierten umzuwandeln.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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