Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 1.März 1994, AZ 8 Bs 78,79/94 (GZ 29 Vr 3478/87-218 des Landesgerichtes Innsbruck) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Beschwerdegericht mit Beschluß vom 1.März 1994 die Beschwerde(n) des Verurteilten Josef H***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.Jänner 1994, GZ 29 Vr 3478/87-212, mit welchem seine Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Ausführung des Wiederaufnahmeantrages, Hemmung des Strafvollzuges und Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurden, als unbegründet verworfen.
Die von Josef H***** dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz in Strafsachen ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof in den Prozeßgesetzen (§ 357 Abs 3 StPO) nicht vorgesehen ist.
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