Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Harald W*****, Deutschland, vertreten durch Dr.Hans Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****Versicherungs AG,***** vertreten durch Dr.Wilfried Mayer, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen S 13.522 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt-Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Gmunden zugewiesen.
Begründung:
Am 23.7.1993 ereignete sich in Altmünster ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger mit seinem PKW Mercedes und Maria N***** mit einem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung der Haftung der beklagten Partei für das Verschulden des Versicherungsnehmers fordert der Kläger den Ersatz von Sachschäden in der Höhe von zuletzt S 13.522 sA. Als Beweismittel beantragte er die Einvernahme einer in Deutschland wohnhaften Zeugin sowie die Einsichtnahme in Lichtbilder der Unfallstelle.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und berief sich als Beweismittel auf die Vernehmung der in Altmünster wohnhaften Lenkerin, auf die Einholung eines Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen und die Durchführung eines Ortsaugenscheines; außerdem beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Gmunden, in dessen Sprengel sich der Unfallsort befindet.
Der Kläger hat sich gegen eine Delegierung der Rechtssache ausgesprochen.
Das Prozeßgericht erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs. 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs. 2 JN). Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse in § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 8/93 uva). Da im vorliegenden Fall die Lenkerin des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges im Sprengel des Bezirksgerichtes Gmunden wohnt, und die Durchführung eines Ortsaugenscheines, der zweckmäßigerweise beim Gericht des Unfallsortes vorzunehmen ist, das auch den beantragten Sachverständigen zu bestellen hat, beantragt wurde, liegt die Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann.
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