Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas S***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22.November 1993, GZ 9 b Vr 841/92-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Thomas S***** wurde des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 5.Mai 1992 in Baden versucht, an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen, indem er ein Papiertaschentuch entzündete und in ein Kellerabteil der Wohnhausanlage der Stadtgemeinde Baden, Schießgraben 3, warf.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl, weil sie keinen der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.
Der Einwand partieller, die "Wissens- oder Wollenskomponente" betreffender Feststellungsmängel (Z 9 lit a) zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 169 Abs 1 StPO setzt sich insbesondere über die gerade dazu unmißverständliche Urteilspassage hinweg, wonach der Angeklagte durch das Hantieren mit dem brennenden Taschentuch erreichen wollte, "daß der angezündete Keller abbrennt", und dabei auch hinsichtlich einer daraus folgenden Feuersbrunst "wenigstens mit bedingtem Vorsatz" handelte (421). Die Beschwerdebehauptung von Feststellungsmängeln zur inneren Tatseite läßt daher ebenso die für gesetzmäßige Rechtsrügen unabdingbare Orientierung am gesamten Urteilsinhalt vermissen, wie der damit verbundene Einwand des Vorliegens einer bloß fahrlässig herbeigeführten und damit straflosen Sachbeschädigung.
Nicht anders verhält es sich mit den darüber hinaus in Richtung vorsätzlicher Sachbeschädigung nach § 125 StGB bzw fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 StGB relevierten Subsumtionsvarianten (Z 10) wie auch mit dem abschließenden Beschwerdehinweis auf eine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat infolge eines auf das "Anschmoren" von Plastik beschränkten Tätervorsatzes (Z 9 lit b), weil auch dazu durchwegs von urteilsfremden - siehe oben - subjektiven Tatsachengrundlagen ausgegangen wird.
Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die außerdem ergriffene Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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