Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhard Andreas P***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (Satz 1) zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 30.November 1993, GZ 7 Vr 2552/93-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der am 26.September 1973 geborene Reinhard Andreas P***** wurde des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (Satz 1) zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 16.August 1993 in P***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben der Renate H***** fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Kellnerbrieftasche im Wert von 500 S und 14.852,52 S Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, indem er sie mit vorgehaltenem Küchenmesser zur Ausfolgung des gesamten Geldes aufforderte.
Die dagegen allein aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde bringt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung:
Der Einwand, der gerichtliche Sachverständige Dr.Zigeuner habe den Angeklagten in der Hauptverhandlung am 30.November 1993 als "armes Hascherl", wenig belastbar und mit einem Siebzehnjährigen vergleichbar bezeichnet, weshalb aus der Sicht einer (vermeintlichen) analogen Anwendbarkeit der Bestimmung des § 5 Z 4 JGG eine entsprechende Zusatzfrage im Sinne des § 316 StPO indiziert gewesen sei, läßt unter sinnentstellender Lösung einer einzelnen Gutachtenspassage die gebotene Orientierung am inhaltlichen Gesamtzusammenhang der in Rede stehenden Expertise vermissen. Hat doch der Sachverständige ausdrücklich und insgesamt unmißverständlich dargelegt, daß der Angeklagte zur Tatzeit "zweifellos reif genug" war, "das Strafbare seines Verhaltens zu erkennen" und er bei aufrechter Dispositions- und Diskretionsfähigkeit sowie entsprechender charakterlicher Reife keine nennenswerten Retardierungssymptome erkennen ließ (210), während sich die relevierte altersadäquate Gleichstellung mit einem Siebzehnjährigen allein auf die tatfördernde Anfälligkeit für Spontanreaktionen im Zusammenhang mit besonderen (hier familiären) Belastungen bezog (210). Da somit schon die Ausgangsprämisse der Beschwerdeargumentation dem relevierten Verfahrensergebnis nicht aktenkonform Rechnung trägt, erübrigt sich ein Eingehen (auch) auf die Unhaltbarkeit der auf § 5 JGG gestützten Analogiereklamation.
Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2, 344 StPO).
Über die außerdem (von der Staatsanwaltschaft wie auch dem Angeklagten) erhobenen Berufungen wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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