Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Robert K*****, vertreten durch Dr.Roland Hubinger und Dr.Michael Ott, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 92.476,80 sA über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Linz zugewiesen.
Begründung:
Am 29.9.1993 ereignete sich in Linz ein Verkehrsunfall an dem der Kläger mit seinem PKW und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter LKW beteiligt waren. Mit der Behauptung der Haftung der Beklagten für das Verschulden ihres Versicherungsnehmers forderte der Kläger den Ersatz von Sachschäden in der Höhe von S 92.476,80 sA. Als Beweismittel beantragte er die Parteienvernehmung sowie vorzulegende Urkunden.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und berief sich als Beweismittel auf die Einvernahme eines in Linz wohnhaften Zeugen, die Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie PV; außerdem beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Linz, in dessen Sprengel sich der Unfallsort befindet.
Die klagende Partei sprach sich nicht gegen die Delegierung aus.
Das Prozeßgericht erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs 2 JN).
Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 7/93 uva). Hiezu kommt im vorliegenden Fall, daß die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt wurde, welcher zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallsortes, das auch allenfalls einen Sachverständigen zu bestellen hat, durchzuführen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann.
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