Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alen D***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und 13 FinStrG sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11.November 1993, GZ 6 Vr 3053/93-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alen D***** der (in Tateinheit begangenen) Finanzvergehen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a (erg: und 13) FinStrG (1. des Urteilsspruchs) und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. c (erg: und 13) FinStrG (2.) schuldig erkannt.
Darnach hat er von Anfang Juni bis 1.Oktober 1993 in Spielfeld, Bezirk Leibnitz,
1. eingangsabgabepflichtige Waren, und zwar bei mindestens elf Fahrten 198.000 Zigaretten der Marke "Ronhill Blue", vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei es bei der am 1.Oktober 1993 durchgeführten Fahrt beim Versuch blieb;
2. durch die zu Punkt 1. genannte Tathandlung zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 2 Abs. 3 FinStrG) einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt bzw. am 1. Oktober 1993 einzuführen versucht.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In der Tatsachenrüge wendet er sich gegen die (nach seinem Vorbringen ausschließlich) auf seine - anläßlich der Anhaltung beim Grenzübertritt gemachten - Angaben gestützte Annahme des Erstgerichtes, er habe in zehn Schmuggelfahrten im präparierten Gastank seines Fahrzeuges versteckt jeweils zumindest 90 Stangen Zigaretten nach Österreich gebracht.
Mit diesem Vorbringen bemüht er sich aber ausschließlich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren (nach wie vor) unzulässigen Schuldberufung die (seiner Meinung nach irrige) Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bei der Annahme seiner Täterschaft in Zweifel zu ziehen, indem er den Beweiswert seiner ursprünglich gemachten Angaben und der Aussagen des Zeugen Kurt R***** bestreitet und daraus auf die Unrichtigkeit dieser Aussage geschlossen wissen will, wobei er aber die weiteren - den Schuldspruch stützenden - Urteilsannahmen (US 7 ff) übergeht.
Damit vermag die Beschwerdeargumentation in ihrer Gesamtheit nicht aufzuzeigen, daß entweder das Erstgericht unter Außerachtlassung seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit die ihm zugänglichen Beweismittel, von denen es nach der Aktenlage Kenntnis haben konnte, gar nicht oder in wesentlichen Punkten derart unvollständig ausschöpfte, daß dadurch die Überzeugungskraft der Grundlage für den Schuldspruch entscheidend berührt wird oder daß erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit wesentlicher Tatsachenfeststellungen auf Grund von (in den Akten niedergelegten) Verfahrensergebnissen bestehen, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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