Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva-Maria Sand und Anton Hartmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Margot R*****, Chemielaborantin, ***** vertreten durch Dr.Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagte Partei ***** D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heinz Kallan, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 1.500), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 1993, GZ 8 Ra 146/92-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. August 1992, GZ 22 Cga 99/92-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 1.452,52 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 241,92 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin für die Betreuung ihres Kindes im Krankenhaus die begehrte Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs 3 AngG gebührt, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Nach ständiger Rechtsprechung sind unter den wichtigen Gründen, durch die der Dienstnehmer an der Leistung seiner Dienste verhindert wird, nicht nur die Gründe zu verstehen, die in der Person des Dienstnehmers entstanden sind, sondern auch solche, die den Dienstnehmer angehen und ihn entweder durch unmittelbare Einwirkung an der Dienstleistung hindern oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn von der Dienstleistung abzuhalten (Arb 8147; Arb 8194; Arb 10702; 9 ObA 227/88; DRdA 1993/7 [Ritzberger-Moser] mwH). Um einen Entgeltfortzahlungsanspruch ungeachtet des Unterbleibens der vereinbarten Dienstleistung zu rechtfertigen, muß es sich sohin um eine der Dienstpflicht vorgehende Verpflichtung handeln, die einerseits objektiv wichtig genug erscheint, und dem Dienstnehmer andererseits im Ergebnis keine andere Wahl läßt, als der Arbeit fernzubleiben.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Klägerin bei der Beklagten eine Dienstzeit von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 14 Uhr einzuhalten. Ihr Lebensgefährte und Vater des Kindes arbeitet an drei Tagen von 5 Uhr bis 22 Uhr und hat dann jeweils 2 Tage frei. Während der berufsbedingten Abwesenheit der Klägerin wird die Tochter von der Großmutter, der Mutter der Klägerin, betreut. Auf Empfehlung eines Facharztes hatte sich die damals rund 3 1/2 Jahre alte Tochter der Klägerin im Landeskrankenhaus L***** einer Polypenoperation zu unterziehen. Da die Tochter außer bei ihrer Großmutter noch nie auswärts übernachtet hatte, entschloß sich die Klägerin, mit der Tochter ein sogenanntes Mutter-Kind-Zimmer zu beziehen. Zu diesem Termin absolvierte die damals 48 Jahre alte Großmutter wie jedes Jahr gerade eine 10tägige ambulante Injektionskur gegen ihre Wirbelsäulenbeschwerden.
Bei diesem Sachverhalt kann es dahingestellt bleiben, ob der Aufenthalt der Klägerin im Krankenhaus zur Betreuung ihrer Tochter überhaupt einen wichtigen Grund im Sinne des § 8 Abs 3 AngG bildet, da keine objektiven Gründe für die Notwendigkeit ihrer persönlichen Anwesenheit im Krankenhaus während ihrer Dienstzeit vorgelegen sind. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, handelte es sich bei der Polypenoperation der Tochter nicht um einen Akutfall, so daß eine Kollision mit der Injektionskur der Großmutter, welche ihr Enkelkind ohnehin ständig betreute und auch bereit gewesen wäre, mit ihm ins Krankenhaus zu gehen (S 41), zu vermeiden gewesen wäre. In diesem Zusammenhang fehlt es auch an Behauptungen, aus welchen Gründen es dem Vater des Kindes nicht möglich gewesen wäre, seine zwei freien Tage im Hinblick auf den dreitägigen stationären Aufenthalt der Tochter zu koordinieren. Überdies war die Klägerin selbst an einer Betreuung ihrer Tochter in der Nacht und an den Nachmittagen nicht verhindert. Sie hätte nur für eine allfällige Vertretung - sollte eine solche überhaupt erforderlich gewesen sein - während ihrer Dienstzeit vorzusorgen gehabt (vgl auch § 16 Abs 1 Z 2 UrlG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden