Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei F*****, vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwirkung einer Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 28. Mai 1993, GZ 46 R 522, 523/93-21, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 19.Jänner 1993, GZ 9 E 261/93-8, zurückgewiesen und der Beschluß desselben Gerichtes vom 15.März 1993, GZ 9 E 261/93-16, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Begründung:
Der verpflichteten Partei wurde mit einer einstweiligen Verfügung vom 5.11.1990 die Durchführung bestimmter Werbemaßnahmen verboten. Die einstweilige Verfügung wurde auf Antrag der hier betreibenden Partei und zweier weiterer Parteien im Zuge eines Rechtsstreits erlassen, den diese Parteien und eine weitere Partei als klagende Parteien gegen die hier verpflichtete Partei als beklagte Partei führten. In der Tagsatzung vom 4.12.1991 wurde dem Klagebegehren einer der klagenden Parteien mit einem rechtskräftig gewordenen Teil-Anerkenntnisurteil stattgegeben. Die übrigen klagenden Parteien, darunter die hier betreibende Partei, schränkten hierauf in dieser Tagsatzung ihr Klagebegehren auf den Ersatz ihrer Verfahrenskosten ein. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde die einstweilige Verfügung vom zuständigen Gericht mit Beschluß vom 27.1.1993 auf Antrag der hier verpflichteten Partei aufgehoben, wobei dieser Beschluß in der Begründung auf § 399 Abs.1 Z 2 EO gestützt wurde.
Die betreibende Partei hatte in einem am 29.10.1992 beim Titelgericht eingelangten Schriftsatz aufgrund der angeführten einstweiligen Verfügung die Exekution zur Erwirkung des darin festgelegten Unterlassungsgebotes beantragt, weil die verpflichtete Partei diesem Gebot am 28.10.1992 zuwidergehandelt habe. Aufgrund dieses Antrags wurde die Exekution vom Gericht zweiter Instanz mit Beschluß vom 21.12.1992 bewilligt.
Die betreibende Partei stellte nach Einbringung des Exekutionsantrags insgesamt fünf Anträge auf Verhängung von Geldstrafen, die in der Zeit vom 30.10. bis 4.11.1992 beim Erstgericht einlangten.
Das Erstgericht verhängte mit Beschluß vom 19.1.1993 aufgrund der Exekutionsbewilligung über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 30.000 S und wies die Strafanträge der betreibenden Partei ab.
Mit einem am 29.1.1993 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die verpflichtete Partei unter Berufung auf die Aufhebung der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung die Einstellung der Exekution.
Die betreibende Partei sprach sich gegen die Einstellung im wesentlichen mit der Begründung aus, daß ihr der Anspruch im Titelverfahren nicht rechtskräftig aberkannt worden sei. Sie habe das Klagebegehren nur deshalb auf Ersatz der Verfahrenskosten eingeschränkt, weil sie in einem anderen Verfahren (gemeint wohl: weil andere Parteien) einen gleichwertigen Unterlassungstitel gegen die verpflichtete Partei erwirkt gehabt habe (hätten), weshalb an der Erlangung eines weiteren deckungsgleichen Exekutionstitels kein Interesse mehr bestanden habe. Da die einstweilige Verfügung nur der Sicherung eines gleichlautenden Klagebegehrens habe dienen können, sei sie aufzuheben gewesen. Dies sei aber nur aufgrund des § 399 Abs.1 Z 2 EO und damit nur mit Wirkung ex nunc geschehen.
Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag ab. Die Einschränkung des Klagebegehrens sei nicht als Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch zu werten. Die einstweilige Verfügung sei daher nicht wegen rechtskräftiger Aberkennung des Anspruchs und damit nicht mit Wirkung ex tunc, sondern nur aufgrund des § 399 Abs.1 Z 2 EO aufgehoben worden.
Das Rekursgericht stellte infolge Rekurses der verpflichteten Partei die Exekution gemäß § 39 Abs.1 Z 1 EO unter gleichzeitiger Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte ein und erkannte der betreibenden Partei die bisher aufgelaufenen Exekutionskosten gemäß § 75 EO ab. Zugleich verwies es die betreibende Partei mit ihrem gegen die Abweisung der Strafanträge erhobenen Rekurs auf diese Entscheidung. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung bilde den Einstellungsgrund nach § 39 Abs.1 Z 1 EO. Da die betreibende Partei ihr Klagebegehren auf Ersatz der Verfahrenskosten eingeschränkt und somit das Unterlassungsbegehren fallen gelassen habe, liege ein dem Fall der Aberkennung des Anspruchs ähnlich gelagerter Fall vor. Die einstweilige Verfügung wäre daher in sinngemäßer Anwendung des § 399 Abs.1 Z 4 EO nach dieser Gesetzesstelle aufzuheben gewesen. Die Aufhebung wirke aus diesem Grund zurück, weshalb die Exekution unter Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte einzustellen sei.
Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Soweit sich die betreibende Partei gegen die Einstellung der Exekution wendet, trägt sie § 39 Abs.1 Z 1 EO nicht Rechnung. Nach dieser Bestimmung ist die Exekution (zwingend) einzustellen, wenn der ihr zugrundeliegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde. Da diese Voraussetzung hier erfüllt ist, hat das Rekursgericht die Exekution mit Recht eingestellt.
Der erkennende Senat hat allerdings in der Entscheidung vom 17.3.1993, 3 Ob 39/93 (= JUS 1993/1322), ausgesprochen, daß im Einstellungsbeschluß der Tag der Wirksamkeit der Einstellung anzuführen ist, wenn die Aufhebung des Exekutionstitels nicht bis zum Zeitpunkt der Einbringung des Exekutionsantrages zurückwirkt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird. Die Einstellung sei ab jenem Zeitpunkt wirksam, ab dem der Exekutionstitel seine Wirksamkeit verloren hat. Dies war hier aber jedenfalls schon mit der Einschränkung des Klagebegehrens auf Ersatz der Verfahrenskosten der Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Prozeßhandlung eine mit der rechtskräftigen Aberkennung des Anspruchs vergleichbare Wirkung hatte. Selbst wenn man diesen verneint, muß davon ausgegangen werden, daß jedenfalls ab der Einschränkung des Klagebegehrens auf Ersatz der Verfahrenskosten die Grundlage für die den Exekutionstitel bildende einstweilige Verfügung weggefallen war. Die Aufhebung dieser einstweiligen Verfügung wirkte daher jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt zurück. Er lag schon vor der Einbringung des Exekutionsantrags, weshalb auch die Einstellung der Exekution bis zum Zeitpunkt der Einbringung des Exekutionsantrags zurück wirkt und daher alle Exekutionsakte aufzuheben sind, die aufgrund der infolge dieses Exekutionsantrags bewilligten Exekution vollzogen wurden. Da das der verpflichteten Partei zur Last gelegte titelwidrige Verhalten erst zu einem Zeitpunkt geschah, als die einstweilige Verfügung ihre Wirkung schon verloren hatte, sind auch bereits verhängte Geldstrafen nicht mehr einzuheben (vgl. 3 Ob 1050-1058/92 = JUS 1993/1240).
Es kommt somit nicht darauf an, ob die Aufhebung im § 399 Abs.1 Z 2 oder Z 4 EO ihre gesetzliche Grundlage hat, weil sie in beiden Fällen über den Zeitpunkt der Einbringung des Exekutionsantrags hinaus zurückwirkt. Die in diesem Zusammenhang im Revisionsrekurs erstatteten Ausführungen sind somit nicht zielführend, weshalb hierauf nicht weiter eingegangen werden muß. Die betreibende Partei hat unter diesen Umständen auch kein Interesse mehr daran, daß über ihren Rekurs gegen die Abweisung ihrer Strafanträge entschieden wird. Das Rekursgericht hat daher auch die Entscheidung hierüber mit Recht abgelehnt.
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