Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus R***** und Herbert M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 1.Satz, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Markus R***** sowie die Berufung des Angeklagten Herbert M***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 8.Juni 1993, GZ 30 c Vr 15345/92-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Markus R***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus R***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 1.Satz, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Demnach haben er und der mitverurteilte Herbert M***** - zusammengefaßt wiedergegeben - am 19.Dezember 1992 in Wien in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken (§ 12 StGB) Verantwortliche der Firma Damenmoden***** GesmbH unter Verwendung von Waffen beraubt, indem sie Gaspistolen gegen Angestellte des Unternehmens richteten, sie mit den Worten "Überfall, Geld her, ruhig bleiben!" zur Herausgabe von Geld aufforderten und ihnen 158.019 S Bargeld, auf einen Gesamtbetrag von 15.928 S ausgestellte Schecks und Gutscheine im Werte von 900 S wegnahmen.
Der Angeklagte Markus R***** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 345 Abs. 1 Z 2 und 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch - ebenso wie der Angeklagte Herbert M***** den ihn betreffenden Strafausspruch - mit Berufung und den zugleich mit dem Urteil gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4, Abs. 4 StPO gefaßten Widerrufsbeschluß mit Beschwerde.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die Beschwerde den erstangeführten Nichtigkeitsgrund mit der Behauptung releviert, der Verteidiger des Angeklagten sei erst nach der - ohne Aufruf der Sache - bereits begonnenen Vernehmung (des Angeklagten) in den Verhandlungssaal gerufen worden, ist ihr zunächst zu entgegnen, daß der Verteidiger dem Aufruf der Sache nicht Folge leistete und - nachdem in seiner Abwesenheit mit der Befragung des Angeklagten (wie auch der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls einräumt - S 335 - allein) über seine persönlichen Verhältnisse (§ 240 StPO) angefangen worden war - gesondert zur Teilnahme an der Hauptverhandlung aufgefordert werden mußte (S 263, ON 61). Abgesehen davon, daß ein Antrag, die Befragung zu wiederholen, nicht gestellt wurde und es dem Verteidiger unbenommen blieb, sein Fragerecht auch dazu auszuüben, begründet die in Rede stehende kurze Abwesenheit des Verteidigers indes den Umständen nach keine Nichtigkeit, handelt es sich bei der Überprüfung eines Teiles der Generalien eines Angeklagten um keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl Foregger-Serini MKK5 § 281 Erl V und die dort zitiert Judikatur).
Das weitere Vorbringen, die Geschwornen hätten auf Grund der beschriebenen Modalitäten des Beginnes der Hauptverhandlung den Eindruck gewinnen müssen, "daß die Verteidigung in dem Verfahren bloß eine untergeordnete Außenseiterrolle zugewiesen erhielt", bringt weder den angezogenen noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung.
Der aus der Z 4 des § 345 Abs. 1 StPO erhobene Einwand des Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung geht schon deshalb ins Leere, weil eine unter der Sanktion des § 228 StPO stehende Beschränkung der Öffentlichkeit eine darauf gerichtete - hier nicht aktuelle - Anordnung des Gerichtes voraussetzt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2, 344 StPO).
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285 i, 494 a Abs. 5, 498 Abs. 3, 344 StPO).
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