Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** G*****, vertreten durch Dr.Gerhard Munk, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P***** K*****, vertreten durch Dr.Michaela Tulipan, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21.Oktober 1992, GZ 41 R 625/92-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 22.Mai 1992, GZ 8 C 1318/91f-12, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Das Haus, in dem sich die dem Beklagten aufgekündigte Wohnung befindet, wurde in den letzten Jahren generalsaniert; dabei wurden die darin befindlichen Substandardwohnungen weitestgehend durch Zusammenlegungen standardisiert. Aufgrund eines Mietvertrages vom 27.10.1987 waren die Ehegatten D***** Mieter der im Haus gelegenen Wohnung top Nr. 17. Sie hatten sich im Mietvertrag verpflichtet, die Nachbarwohnung top Nr. 16 nach deren Freiwerden zuzumieten, die beiden Wohnungen innerhalb eines Jahres zusammenzulegen, auf eigene Kosten zu einer Wohnung höheren Standards umzugestalten und ab Zumietung für beide Wohnungen den Mietzins der höheren Ausstattungskategorie zu entrichten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung war als wichtiger Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 13 MRG vereinbart. In diesen Mietvertrag trat der Beklagte, der vorher eine andere Wohnung in diesem Haus bewohnt hatte, mit schriftlicher Vereinbarung vom 29.2.1988 ein; dieser Vereinbarung war der Mietvertrag mit D***** angeschlossen.
In der Folge wurde die Wohnung top Nr. 16 frei und der Beklagte mietete sie. Am 20.10.1990 wurde ein neuer Mietvertrag über die beiden Wohnungen, die künftig eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit darstellen sollten, geschlossen. Dieser Mietvertrag enthält die Passage, daß der Vermieter hiemit seiner gesetzlichen Anbotspflicht nach § 5 MRG nachkommt, und der Mieter dieses Anbot annimmt, sowie die Verpflichtung zur Kategorieanhebung bis 30.4.1991 und zur Zahlung eines dieser Kategorie angemessenen Mietzinses; die Verletzung dieser Verpflichtung war als Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 13 MRG vereinbart. Für die vorhergehende Zeit von Mai bis Oktober 1990 enthielt der Vertrag eine Mietzinsbefreiung, weil der Beklagte in dieser Zeit einem anderen Mieter des Hauses Unterkunft gewährt hatte, dessen Wohnungen zusammengelegt wurden. Der Verpflichtung zur Standardanhebung kam der Beklagte in der vereinbarten Zeit nicht nach.
Hierauf kündigte die Klägerin dem Beklagten am 13.5.1991 die Wohnung top Nr. 16-17, gestützt auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 13 MRG, gerichtlich auf und führte hiezu aus, daß ein vertraglich vereinbarter wichtiger Kündigungsgrund vorliege, weil der Beklagte durch die Nichtvornahme der vereinbarten Standardanhebung den Mietvertrag gebrochen habe.
Der Beklagte beantragte, die Kündigung aufzuheben. Er habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, als er über Wunsch des Hauseigentümers einen neuen Mietvertrag bezüglich beider Wohnungen abgeschlossen habe; da er bereits Hauptmieter der Wohnung top Nr. 17 gewesen sei, hätte es lediglich des Abschlusses eines Mietvertrages für die Wohnung top Nr. 16 bedurft, sodaß die Vereinbarung des Verlustes beider Wohnungen im Fall nicht termingerechter Zusammenlegung der Wohnungen aus einem Rechtsirrtum seinerseits erfolgt sei. Im übrigen könne die Weigerung einer Kategorieanhebung lediglich einen Kündigungsgrund unter Beistellung einer angemessenen Ersatzwohnung nach sich ziehen.
Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete den Beklagten zur Räumung.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof mangels Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 5 Abs 3 letzter Satz MRG zu. Bei Verwirklichung eines wirksam vereinbarten Kündigungsgrundes bedürfe es keinen Anbots eines Ersatzmietgegenstandes im Sinn des § 32 Abs 1 MRG. Dies sei bei der vorliegenden Vereinbarung der Fall. Die Nichtdurchführung der vom Beklagten im Mietvertrag übernommenen Verpflichtung zur Standardanhebung zumindest auf Kategorie C sei nämlich § 5 Abs 3 letzter Satz MRG, der eine solche Vereinbarung ausdrücklich zulasse, sehr ähnlich. Wenn auch dort nur die Nichtzumietung im Vormietfall als ein zu vereinbarender Kündigungsgrund angeführt sei, rechtfertige das vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte Interesse an einer Standardanhebung, daß im Mietvertrag mit dem Dritten auch die Nichtdurchführung der Standardanhebung, zu der er sich verpflichtet habe, als Kündigungsgrund vereinbart werden könne.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beklagten ist als unzulässig zurückzuweisen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu klären ist.
Der Beklagte meint, die Nichtdurchführung der von ihm im Mietvertrag übernommenen Verpflichtung zur Standardanhebung könne nicht wirksam als Kündigungsgrund vereinbart werden. Eine Analogie zu § 5 Abs 3 MRG sei unzulässig; es hätte vielmehr eine zu § 30 Abs 2 Z 16 MRG gezogen werden müssen, wonach die Kündigung nur gegen Bereitstellung einer Ersatzwohnung zulässig sei.
Wie bereits das Erstgericht richtig erkannt hat, ist der Beklagte bereits seit 29.2.1988 durch den vertraglich vereinbarten Eintritt in ein bestehendes Mietverhältnis (Mieterwechsel) Mieter der Wohnung top Nr. 17 mit allen sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten. Der Beklagte war bereits aufgrund dieses Mietvertrages zur Anmietung der Nachbarwohnung top Nr. 16, Zusammenlegung mit der Wohnung top Nr. 17 und Standardanhebung verpflichtet, sodaß gar nicht die Frage zu beurteilen ist, ob ein Analogieschluß zu § 5 Abs 3 MRG gezogen werden dürfe. Es liegt vielmehr ein direkter Anwendungsfall des § 5 Abs 3 MRG vor, nach dessen ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für den Fall der Nichtzuhaltung der genannten Verpflichtung dieser Umstand als Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG vereinbart werden darf. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß in der Folge ein gemeinsamer Mietvertrag über beide Wohnungen niedergeschrieben wurde, der diese ohnedies bereits bestehende Verpflichtung nur nochmals wiederholt. Da somit die vom Berufungsgericht vermeintlich zu lösende Rechtsfrage hier gar nicht zur Entscheidung ansteht, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen. Im übrigen wird nach Lehre und Rechtsprechung (Würth in Rummel ABGB II2 Rz 5 zu § 5 MRG; EvBl 1985/109) auch bei Zumietung einer Nachbarsubstandardwohnung zu einer bereits gemieteten Substandardwohnung gemäß § 5 Abs 2 MRG die Vereinbarung eines Kündigungsgrundes für den Fall der Nichtvornahme der vorgesehenen Zusammenlegung und Kategorieanhebung ohne Beistellung einer Ersatzwohnung als zulässig angesehen.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.
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