Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Gerald Traxler und Olga Makomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut K*****, kaufmännischer Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei E***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Mag.Manfred Witkowski, Angestellter der Handelskammer Kärnten, Klagenfurt, Bahnhofstraße 42, wegen S 704,25 brutto sA (im Revisionsverfahren S 431,17 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.März 1993, GZ 8 Ra 100/92-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.Juni 1992, GZ 31 Cga 86/92-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das Probearbeitsverhältnis des Klägers durch die Auflösungserklärung der Beklagten am 6.4.1992 noch vor Arbeitsaufnahme sofort und nicht erst mit Ablauf des Tages endete und dem Kläger daher keine weiteren Entgeltansprüche für diesen Tag zustehen, zutreffend bejaht (§ 19 Abs 2 AngG; vgl Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 § 19 Erl 9; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 388 und 495; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 253; Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 68; Infas 1991 A 11; auch Arb 10.987 ua). Allfällige Schadenersatzansprüche (Anreisekosten) sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.
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