Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Christa M*****, vertreten durch Dr.Hans Herndlhofer und Dr.Erich Kovar, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr.Anton Tschann ua, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen S 6.136,- samt Anhang, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Montafon zugewiesen.
Begründung:
Am 17.10.1992 ereignete sich in Ortsgebiet von St.Anton im Montafon ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin mit ihrem PKW und Herbert F***** mit einem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligten waren. Mit der Behauptung der Haftung der Beklagten für das Verschulden ihres Versicherungsnehmers fordert die Klägerin den Ersatz eines Betrages von S 6.136,- s.A. Als Beweismittel beantragte sie neben ihrer Einvernahme die Vernehmung eines weiteren in Wien wohnenden Zeugen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie berief sich als Beweismittel auf die Einvernahme eines in Dalaas wohnhaften Zeugen, die Einholung eines Gutachtens eines verkehrstechnischen Sachverständigen und die Durchführung eines Ortsaugenscheines; außerdem beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Montafon, in dessen Sprengel sich der Unfallsort befindet.
Die Klägerin sprach sich gegen eine Delegierung aus; ihr Wohnsitz sei in Wien; die Vernehmung des von der Beklagten beantragten Zeugen könne im Rechtshilfewege durchgeführt werden; ein Lokalaugenschein sei zunächst nicht erforderlich und könne auch vom angerufenen Gericht durchgeführt werden. Das Prozeßgericht gab zur beantragten Delegierung keine Äußerung ab.
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof. Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf. Da im vorliegenden Fall der Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges in Vorarlberg wohnt, die Durchführung eines Ortsaugenscheines, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallsortes vorzunehmen ist, und die Beiziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen, dessen Bestellung durch das Prozeßgericht am Unfallsort zweckmäßiger erscheint, beantragt wurde, liegt die Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann.
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