Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Unilever Gesellschaft mbH, 1010 Wien, Schenkenstraße 8, vertreten durch Dr.Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Opernring 1, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger u.a., Rechtsanwälte in Linz, wegen S 9.243,60 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommnen und dem Bezirksgericht Linz zugewiesen.
Begründung:
Am 15.5.1992 ereignete sich in Linz ein Verkehrsunfall, an dem Thomas Pöttinger mit einem von der klagenden Partei gehaltenen PKW und Dipl.Ing.Walter Blumauer mit einem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung der Haftung der Beklagten für das Verschulden ihres Versicherungsnehmers forderte die klagende Partei den Ersatz eines Betrages von S 9.243,60 sA. Als Beweismittel beantragte sie die Einvernahme eines in Linz wohnhaften Zeugen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Abweisung der Klage und berief sich als Beweismittel auf die Einvernahme eines in Scharnstein wohnenden Zeugen, die Einholung eines Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen und die Durchführung eines Ortsaugenscheines; außerdem beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Linz, in dessen Sprengel sich der Unfallsort befindet.
Die klagende Partei hatte gegen eine Delegierung an das Bezirksgericht Linz nichts einzuwenden.
Das Prozeßgericht erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ Abs 2 JN). Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse in § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf. Da im vorliegenden Fall die Lenker der unfallbeteiligten Fahrzeuge im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz wohnen und die Durchführung eines Ortsaugenscheines, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallsortes durchzuführen ist, beantragt wurde, liegt die Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes durchgeführt werden kann.
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