Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Huber, Dr. Jelinek, Dr. Rohrer und Dr. I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, wider die beklagte Partei Johann S*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 24.3.1993, GZ Nc 38/93-2, womit der Delegierungsantrag der klagenden Partei abgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Klägerin beantragte die Wiederaufnahme der zu 1 C 306/89 und 1 C 504/89 des BG Frankenmarkt geführten Rechtsstreitigkeiten und stellte gleichzeitig den "Antrag auf Ablehnung" der im einzelnen angeführten sämtlichen Richter des Landesgerichtes Wels sowie den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Ried im Innkreis "wegen der Nähe zu ihrem Wohnort und zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken", weshalb der Akt zur Entscheidung über diese Anträge dem Oberlandesgericht Linz vorgelegt werden möge.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz den Delegierungsantrag mit der Begründung ab, daß bessere Zureisemöglichkeiten zu einem anderen als dem örtlich zuständigen Gericht an der bestehenden Einteilung der Gerichtssprengel nichts ändern könnten und es der Klägerin auch durchaus zumutbar sei, den Rechtsstreit vor dem zuständigen Gericht zu führen, obschon ein anderes Gericht örtlich näher liege. Ablehnungsgründe vermöchten einen Delegierungsantrag von vornherein nicht zu begründen.
Dagegen bringt die Klägerin in ihrem Rekurs vor, sie habe als "ersten Antrag" jenen auf Ablehnung der Richter des LG Wels gestellt, sodaß zunächst über diesen und erst sodann über den im folgenden gestellten, nicht auf Ablehnungsgründe gestützten Delegierungsantrag zu entscheiden gewesen wäre, den sie auch auf § 30 JN gründe.
Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
In einer der zwischen den Streitteilen anhängigen Rechtssachen hat die nunmehrige Rechtsmittelwerberin bereits seinerzeit einen Delegierungsantrag gestellt, über den vom erkennenden Senat mit Beschluß vom 18.10.1991, 8 Ob 616/91, entschieden und in dem zur Begründung ausgeführt wurde:
"Die örtliche Zuständigkeit regelt die Bindung einer bestimmten Rechtssache an eines von verschiedenen gleichartigen Gerichten, den Gerichtsstand. Aufgabe der örtlichen Zuständigkeitsordnung ist primär die möglichst gleichmäßige Verteilung der Rechtssachen auf alle gleichrangigen Gerichte des Bundesgebietes (Fasching I 370; Lehrbuch Rz 268; Kralik, Die internationale Zuständigkeit, ZzP 1961, 26). Den Normen über die örtliche Zuständigkeit kommt somit vor allem die Funktion zu, eine Arbeitsteilung zwischen den inländischen Gerichten gleicher Type zu bewirken (SZ 53/124; SZ 51/34; EvBl 1978/10; 4 Nd 301/82; 7 Nd 513/79). Diesem Zweck der Gerichtssprengeleinteilung würde es aber widersprechen, wollte man schon wegen der im Hinblick auf die örtlichen Zuständigkeitsgrenzen geringeren Entfernung des anderen Gerichtes - hier des Kreisgerichtes Ried i. I. - Zuständigkeitsverschiebungen zulassen. Aus dem Grunde der günstigeren Lage im örtlichen Grenzbereich zweier benachbarter Gerichte können daher Rechtsstreitigkeiten nicht vom zuständigen Gericht - hier vom KG Wels - an das andere Gericht delegiert werden."
Diese Begründung hat weiterhin und somit auch im vorliegenden Fall ihre Gültigkeit. Da über Ablehnungsanträge und Delegierungsanträge mangels Zusammenhanges grundsätzlich unabhängig voneinander zu entscheiden ist, erscheint die von der Rechtsmittelwerberin behauptetermaßen aufgestellte Rangfolge ihrer Anträge bedeutungslos. Auf eine amtswegige Delegation iSd § 30 JN kann sie keinen Einfluß nehmen und ihren Delegierungsantrag daher auch nicht auf diese Norm stützen.
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