Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.April 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Zawilinski als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz A***** und Peter Paul J***** wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 29.Oktober 1992, GZ 40 Vr 1.447/92-56, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr.Kodek, der Angeklagten sowie deren Verteidiger Dr.Hirsch und Dr.Albrecht, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Franz A***** und Peter Paul J***** der Verbrechen
der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und
der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB,
Peter Paul J***** überdies
des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben sie in Salzburg am 25.April 1992 im bewußten und gewollten Zusammenwirken
(1.) dadurch, daß J***** den Hubert S***** aufforderte, im Lokal "Max und Moritz" zum Tisch des A***** zu kommen, ihn dann an den Haaren erfaßte und zu Boden riß, und A***** dem S***** ein Messer mit Wucht in den Oberkörper im Bereich des unteren linken Rippenbogens stieß, wodurch dieser eine 2 cm lange stark blutende Stichwunde erlitt, versucht, diesem eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) absichtlich zuzufügen;
(2.) dadurch, daß J***** im Auftrag des A***** der Wilhelmine H***** ein Messer gegen ihre linke Halsseite hielt, wobei A***** sie aufforderte, zu sagen, daß sie noch immer seine Freundin sei und daß sie seine Frau würde, diese durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung genötigt;
Darüber hinaus hat Peter Paul J***** allein am 2.Juli 1992
(3.) dadurch, daß er vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Salzburg bei seiner Beschuldigteneinvernahme sinngemäß angab, er habe die unter Punkt 1. beschriebene Tathandlung allein ohne jegliche Mitwirkung des Erstbeschuldigten begangen, versucht, Franz A*****, der die unter Punkt 1. beschriebene, mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung absichtlich ganz zu entziehen.
Die Schuldsprüche bekämpfen die beiden Angeklagten, Peter Paul J***** der Sache nach allerdings mit Ausnahme des ihn allein betreffenden Punktes 3./ des Urteilssatzes, mit getrennt ausgeführten, von A***** auf die Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a, von J***** auf die Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****:
Die Verfahrensrüge (Z 4) dieses Beschwerdeführers bezieht sich auf die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 29.Oktober 1992 gestellten Antrages auf Ablehnung des (gesamten) Schöffensenates (S 347 ff). Die Ablehnung war auf die - gemäß § 277 StPO an sich nicht vom Schöffensenat, sondern vom Vorsitzenden allein zu verfügende - Verhaftung der Zeugin Karin G***** wegen Verdachtes der falschen Aussage zwecks Vorführung an den Untersuchungsrichter (S 343) gestützt worden, und zwar mit der Begründung, daß darin bereits eine der Verteidigungslinie des Beschwerdeführers ungünstige (vorgreifende) Beweiswürdigung des Schöffensenates zum Ausdruck gekommen sei. Entgegen den Beschwerdeausführungen kann aber eine vom Gesetz dem Vorsitzenden in sein pflichtgemäßes Ermessen gelegte und (hier) vom Staatsanwalt ausdrücklich beantragte Maßnahme nicht den Anschein der Befangenheit des Gerichtes begründen (vgl. auch Mayerhofer-Rieder StPO3 E 7 zu § 277). Die Feststellung einer "Wahrscheinlichkeit", wie sie ein Vorgehen nach § 277 StPO verlangt, präjudiziert die - volle Überzeugung voraussetzende - Urteilsfindung des Gerichtes nicht. Durch die Abweisung des unbegründeten Ablehnungsantrages wurden die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers daher nicht in einer den behaupteten Nichtigkeitsgrund verwirklichenden Weise beeinträchtigt.
In seiner Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit und offenbar unzureichende Begründung der entscheidenden Feststellungen. Dementgegen vermag er aber keinen Begründungsmangel in diesem Sinne darzutun; er bekämpft vielmehr lediglich nach Art einer - im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen - Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Dieses hat der an der Auseinandersetzung unbeteiligten Zeugin Renate R***** vollen Glauben geschenkt und seine Feststellungen vor allem auf deren Aussage aufgebaut. Mit den in der Beschwerde hervorgehobenen, von der Zeugin nicht beobachteten Geschehensphasen (unmittelbarer Vorgang des Zustechens) und den Widersprüchen zu den Aussagen anderer Zeugen, insbesondere des Tatopfers, hat sich das Gericht beweiswürdigend ausführlich und sorgfältig auseinandergesetzt. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Widersprüche zur Aussage des Zeugen Hubert S***** wurden vom Erstgericht erörtert, das auf die zurückhaltende Darstellung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung, anders als im Vorverfahren (s. S 43 f) ohnedies einging (S 405). Im übrigen hat dieser Zeuge eingangs seiner Vernehmung nicht ausgeschlossen, daß ihm aufgetragen wurde, niederzuknien und ein Vaterunser zu beten (S 354); des weiteren spricht er auch davon, daß er - als er das "Brennen" (des Stichs) spürte - "schon wieder gestanden" sei (S 353).
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Die Bedrohung der Zeugin Wilhelmine H***** mittels eines am Hals angesetzten Messers wurde vom Gericht vor allem auf die Aussage dieser Zeugin gestützt (S 409 iVm S 350). Daß die Zeugin R***** diesen Vorgang nicht beobachtet hat, steht den Feststellungen nicht entgegen, weil R***** nach ihren eigenen Angaben nicht während des ganzen Gespräches zwischen dem Angeklagten und der Zeugin H***** anwesend war (S 335).
Von einem Widerspruch in der Aussage der Zeugin H*****, dessen Nichterörterung einen Begründungsmangel bewirken würde, kann auch nicht wegen divergierender Formulierungen über das Verhältnis zwischen den Angeklagten (S 333 und 334) gesprochen werden; berichtet die Zeugin doch einmal über ihr "Gefühl" (im Sinn von Eindruck), dann über eine konkrete Beobachtung. Ob aber der Erstangeklagte tatsächlich "Chef" des Zweitangeklagten war, konnte die Zeugin nicht beurteilen, es ist dies auch für den Schuldspruch unentscheidend.
Der Beschwerdeführer vermag auch mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Zweitangeklagten, der die Schuld an dem Messerstich auf sich genommen hat, keine Begründungsmängel im Sinne des behaupteten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Die Begründung der maßgebenden Urteilsfeststellungen ist vielmehr - ungeachtet ihrer im Widerspruch zu § 270 Abs. 2 Z 5 StPO stehenden Weitwendigkeit, mit der insbesondere Zeugenaussagen und das ärztliche Gutachten überflüssigerweise in extenso wiedergegeben werden - mängelfrei, weil sie die maßgebenden beweiswürdigenden, denkmöglichen Überlegungen des Schöffensenates mit entsprechender Deutlichkeit erkennen läßt.
Der Beschwerdeführer versucht sodann, Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen des Urteils auch dadurch zu erwecken (Z 5 a), daß er ausführlich die Weigerung eines Polizeibeamten erörtert, zwei sich als Entlastungszeugen für A***** anbietende Frauen (W***** und G*****) niederschriftlich zu vernehmen, indem er sie ihre Angaben brieflich vorbringen ließ. Im Hinblick darauf, daß die Darstellung beider Zeuginnen aber ohnedies zu den Akten gelangte (S 97 bis 102), beide sowohl vom Untersuchungsrichter (ON 27, 29) als auch in der Hauptverhandlung (S 337, 360) vernommen wurden und sich das Gericht mit ihren Aussagen beweiswürdigend auseinandersetzte, ist der Vorgang im Stadium der polizeilichen Erhebungen in keiner Weise geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken. Auch die vom Gericht bejahte Glaubwürdigkeit der zeugenschaftlich vernommenen Erhebungsbeamten wird durch den in Rede stehenden Vorgang, zu dem sich der Zeuge Sch***** bekannt hat (S 370), in keiner Weise berührt.
In der auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Rechtsrüge bestreitet der Beschwerdeführer die im Urteil eindeutig festgestellte Absichtlichkeit des Stiches gegen Hubert S***** (US 2, 8 und 10) unter Hinweis auf das auch nach dem Urteil nicht feststellbare Motiv der Tat. Damit ist die Rechtsrüge, die am Urteilssachverhalt festzuhalten hat, insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Entgegen der weiteren, das Schuldspruchfaktum 2 betreffenden Rechtsrüge ist für den Tatbetand der Nötigung auf der inneren Tatseite Absicht nicht erforderlich; das bewußte und gewollte Zusammenwirken der beiden Angeklagten (auch) bei diesem Faktum in der Form, daß A***** die Zeugin H***** zu der begehrten Erklärung aufforderte, während sie vom Zweitangeklagten mittels eines am Hals angesetzten Messers mit dem Tod bedroht wurde, wurde im Urteil festgestellt (US 9).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J*****:
Dieser Beschwerdeführer versucht zunächst, Begründungsmängel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO in Ansehung der zum Urteilsfaktum 1 entscheidenden Feststellung der Absicht, schwer zu verletzen, aufzuzeigen. Die behauptete Undeutlichkeit liegt aber nicht vor, denn die vom Erstgericht gewählte Formulierung, daß es den Tätern "darum ging" (US 8 und 36), bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nichts anderes, als daß es ihnen "darauf ankam" (§ 5 Abs. 2 StGB), einen derartigen Erfolg herbeizuführen. Im übrigen hat das Erstgericht im Urteil ausdrücklich die "Absicht" der beiden Angeklagten, schwer zu verletzen, festgestellt (US 10).
Auch von einer offenbar unzureichenden Begründung kann nicht gesprochen werden, denn das vom Erstgericht festgestellte bewußte und gewollte Zusammenwirken lag in der sinnfälligen Aufgabenteilung zwischen den beiden Angeklagten. Die Verwendung eines lebensgefährlichen Mittels auf lebensgefährliche Weise (§ 84 Abs. 2 Z 1 StGB) ersetzt zwar nicht die Feststellung der Absicht, eine schwere Verletzung zuzufügen, doch liegt darin ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer derartigen Absicht, das vom Gericht beweiswürdigend verwertet werden kann, wie es hier geschehen ist.
Ins Leere gehen die weiteren Ausführungen der Beschwerde, es fehlten Feststellungen zur "Beitragstäterschaft" des Beschwerdeführers. Denn dieser ist als unmittelbarer (Mit )Täter im Sinne des ersten Falles des § 12 StGB beurteilt worden. Die in der Beschwerde angeschnittene Frage eines sogenannten exzessus mandati stellt sich daher gar nicht, da im Urteil der übereinstimmende, auf schwere Verletzung des Tatopfers gerichtete Vorsatz beider Angeklagter in Form der Absichtlichkeit festgestellt wurde. Demgemäß ist auch die auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützte Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie übergeht weiters, daß der Beschwerdeführer bei der Ausführung der Tat selbst unmittelbar anwesend war und daran mitwirkte. Ebenso weicht die Subsumtionsrüge (Z 10) in gesetzwidriger Weise vom Urteilssachverhalt ab; denn sie leugnet abermals die Feststellung der Absicht, schwer zu verletzen, und begehrt daher - ohne an den Urteilsgrundlagen festzuhalten - einen Schuldspruch wegen Vergehens nach (unrichtig: § 15), §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1 StGB.
Gegen den Schuldspruch laut Punkt 2. des Urteilssatzes wendet der Beschwerdeführer J***** in seiner Mängelrüge zunächst - an sich zutreffend - ein, das Urteil sei widersprüchlich, weil es einerseits ausführe, er habe ein Messer gezogen und es der Zeugin H***** angehalten (US 9), andererseits aber von einem Anhalten des Messers durch den Erstangeklagten spreche (US 35). Dem Erstgericht ist diese Verwechslung zwar unterlaufen. Doch läßt sich diese zwanglos dadurch aufklären, daß die betreffende Feststellung (US 2, 3, 9) schwergewichtig auf die Aussage der Zeugin H***** gestützt wurde (US 35), die stets gleichlautend deponierte, daß ihr das Messer von J***** angesetzt worden ist (S 62, 219, 349-352). Auch ist dieser Fehler rechtlich ohne Bedeutung, weil beide Angeklagten als Mittäter für das gesamte Tatgeschehen haften. Aus der Verwendung des Messers durch A***** ergäbe sich für den vorliegenden Fall entgegen dem Beschwerdevorbringen ferner nicht, daß der Beschwerdeführer dann als Beitragstäter zu bestrafen wäre.
In weiterer Ausführung der Subsumtionsrüge (Z 10) vermeint der Beschwerdeführer einerseits, die als Nötigung beurteilte Tat an Wilhelmine H***** (2.) stelle bei richtiger rechtlicher Beurteilung (nur) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB dar, andererseits sei die Qualifikation der schweren Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 1 StGB nicht gegeben, weil keine Todesdrohung vorliege.
Im ersten Teil ist die Rechtsrüge zwar gesetzmäßig ausgeführt, aber unbegründet. Die Abnötigung der Erklärung, weiterhin die Freundin eines Mannes (hier sogar des einen Täters) zu sein und dessen Frau zu werden, betrifft keine gänzlich bedeutungslose Handlung (Leukauf-Steininger, Komm.3 § 105 RN 17 und die dort zitierte Judikatur). Die Beurteilung des festgestellten Verhaltens als bloße gefährliche Drohung, bei der das Ziel des Täters lediglich ist, sein Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, kommt daher vorliegend nicht in Betracht.
Die Nötigung ist nach § 106 Abs. 1 Z 1 StGB unter anderem dann schwer, wenn mit dem Tod gedroht wird. Diese tatsächliche Voraussetzung der Qualifikation hat das Erstgericht unbekämpft und auch mängelfrei festgestellt, zumal es eine Erfahrungstatsache ist, daß das Ansetzen einer Stichwaffe am Hals angesichts der besonderen Bedeutung und Verletzlichkeit dieser Körperregion (Halsschlagader, Luft- und Speiseröhre) die Vorstellung der Möglichkeit einer unmittelbar tödlichen Verletzung nachhaltig (und zu Recht) vermittelt. Von dieser Urteilsfeststellung weicht die die besagte Qualifikation bestreitende Rechtsrüge ab, sie ist demnach nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren daher zu verwerfen.
Die beiden Angeklagten wurden nach § 87 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, Franz A***** zu einer dreijährigen und Peter Paul J***** zu einer zweijährigen.
Das Erstgericht wertete bei A***** als erschwerend den raschen Rückfall und die Verübung der Tat(en) während eines Hafturlaubes, ferner das "äußerst schwer belastetes Vorleben" (neun einschlägige Vorstrafen, welche die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllen) und das Vorliegen von zwei Verbrechen; als mildernd fand hingegen Berücksichtigung, daß die schwere Nötigung (richtig: die absichtlich schwere Körperverletzung) beim Versuch geblieben ist.
Bei Peter Paul J***** waren das durch sieben gerichtliche, jedoch nicht "einschlägige" Vorstrafen belastete Vorleben sowie das Vorliegen von zwei Verbrechen und einem Vergehen erschwerend. Als mildernd zog das Schöffengericht das Geständnis des J***** und den Umstand heran, daß die absichtlich schwere Körperverletzung sowie die Begünstigung beim Versuch geblieben sind.
Mit ihren Berufungen wenden sich die beiden Angeklagten gegen das jeweils gefundene Strafmaß und die Verweigerung der Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht.
Beide sind auch hiemit nicht im Recht.
A***** kann keinen zusätzlichen Milderungsgrund ins Treffen führen. Sein Hinweis auf Strafen, die in anderen Verfahren über andere Täter ausgesprochen wurden, ist ohne Relevanz.
Das vom Erstgericht gefundene tat- und tätergerechte Strafausmaß von drei Jahren hindert bei A***** die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während eines Hafturlaubs stehen der Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht entgegen.
Die Vorstrafenbelastung des Zweitangeklagten J***** wiederum hat das Erstgericht ausdrücklich nicht als "einschlägig" eingestuft (siehe US 6 iVm US 37), obwohl seine frühere Aburteilung wegen § 288 StGB ebenso eine strafbare Handlung gegen die Rechtspflege betroffen hat wie der nunmehrige und ein vorangegangener Schuldspruch wegen versuchter Begünstigung (§ 71 StGB).
Die Berufungsbehauptung des J***** wiederum, er sei dem Erstangeklagten "untertan" gewesen, scheitert schon an seiner eigenen gegenteiligen Verantwortung (S 319). Daß J***** (zu 1) die gesamte Schuld (wahrheitswidrig) auf sich nehmen wollte, ist nicht mildernd; vielmehr hat er dadurch im vorliegenden Fall eine weitere Straftat (§§ 15, 299 StGB) zu verantworten.
Von einem Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum hinweg kann bei ihm angesichts der mehrfachen Delinquenz nach der letzten Haftverbüßung (6.Jänner 1991) nicht gesprochen zu werden. Einen bloß untergeordneten Tatbeitrag hat J***** auf Grund der getroffenen Urteilsfeststellungen zu keiner der verfahrensgegenständlichen Straftaten geleistet, das Vergehen hat er allein zu verantworten.
J***** kann auch, wenn er darauf hinweist, daß die Tatschuld des Erstangeklagten (der ohnehin strenger bestraft wurde) größer sei als seine eigene, keinen Umstand aufzeigen, der zu seinen Gunsten ausschlägt.
Es bestand daher beim Zweitangeklagten gleichfalls kein Grund für eine Strafherabsetzung. Das erheblich getrübte Vorleben und die Wirkungslosigkeit bisheriger Abstrafungen schließen auch bei ihm die Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht aus.