Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dipl.Ing.Raimund Tschulik (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sigrid S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Josef Kartusch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.November 1992, GZ 8 Rs 78/92-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24.April 1992, GZ 31 Cgs 233/91-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Ob zur Gewinnung der Tatsachengrundlagen noch weitere Beweise - etwa die Parteienvernehmung der Klägerin - erforderlich gewesen wäre, ist als Frage der Beweiswürdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu beantworten. Das Berufungsgericht ist auch nicht von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes abgewichen (wozu es ohne Beweiswiederholung nicht berechtigt gewesen wäre), sondern hat nur einen offenbaren Rechenfehler des berufskundlichen Sachverständigen, der in die erstgerichtliche Entscheidungsgründe Eingang gefunden hat, richtiggestellt: da die erforderlichen Pausen von 5 Minuten pro Arbeitsstunde auch in die gesetzlichen Ruhepausen verlagert werden können (§ 11 Abs 1 AZG: bis zu 3 Pausen von je 10-minütiger Dauer; vgl SSV-NF 3/107), beruht die Annahme, die geforderten Arbeitspausen würden einen Zeitaufwand von 40 Minuten zusätzlich zu den gesetzlichen Ruhepausen ergeben, auf einem offenkundigen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze (vgl SSV-NF 3/14 ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Sie entspricht auch der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zuletzt etwa SSV-NF 6/66). Sollte die Klägerin mit Rücksicht auf ihr Alter und die längere Beschäftigungslosigkeit keinen entsprechenden Arbeitsposten finden, läge möglicherweise ein Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, aber nicht jener der Berufsunfähigkeit vor (SSV-NF 6/56 mwN).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
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