Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Oberten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richtersamtsanwärterin Mag. Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hossein S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Oktober 1992, GZ 6 e Vr 9443/91-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hossein S***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG sowie des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er
I. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er im März 1990 in Wien der abgesondert verfolgten deutschen Staatsangehörigen Rosemarie Sch***** zumindest 2 Kilogramm Heroin übergab, wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge bei weitem überstieg und
II. durch die unter I. beschriebene Handlung vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, an sich gebracht und verhandelt.
Inhaltlich nur den Schuldspruch zu Punkt I., zufolge des Sachzusammenhangs aber auch jenen zu Punkt II. bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er Berufung (offensichtlich irrtümlich als "Berufung punkto Schuld" bezeichnet) ergriffen.
Die im wesentlichen gemeinsam ausgeführte bzw in sich verwobene Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) ist unbegründet.
Aus welchen Gründen das Schöffengericht zu seinen Feststellungen gelangte, legte es denkfolgerichtig und unter Erörterung sämtlicher Beweisergebnisse, sohin formal mängelfrei begründet dar. Entgegen dem - im wesentlichen die bisherige leugnende Verantwortung des Angeklagten wiederholenden - Beschwerdevorbringen hat sich das Erstgericht mit allen Verantwortungsvarianten des Angeklagten geradezu vorbildlich auseinandergesetzt und ausführlich unter Erörterung sämtlicher von der Beschwerde neuerlich aufgegriffener Einwände des Angeklagten dargelegt, weshalb es den den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin Rosemarie Sch***** unbedenklich folgen zu können glaubte, womit es seiner Begründungspflicht iSd § 270 Abs 2 Z 5 StPO in jeder Hinsicht nachgekommen ist. Mit seinem Versuch, zu anderen als den von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zu gelangen, bekämpft der Angeklagte lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung deren Beweiswürdigung.
Aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge ist das Beschwerdevorbringen angesichts der vom Schöffengericht ohnedies berücksichtigten Argumente (siehe insbesondere US 6 in bezug auf das gegen die Zeugin Sch***** in Deutschland anhängige Strafverfahren) nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen zu wecken.
Die sohin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 281d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285i StPO).
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