Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Max ERTL, Dienstnehmer, D-8043 Unterföhring, Blumenstraße 56, vertreten durch Dr.Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei DONAU Allgemeine Versicherungs-AG, 1010 Wien, Schottenring 15, vertreten durch Dr. Herbert Hillebrand und Dr.Walter Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 15.180,-- s.A. über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck zugewiesen.
Begründung:
Am 4.Jänner 1992 ereignete sich auf der Bundesstraße 177 bei der Einfahrt Reith-Süd ein Verkehrsunfall, an dem Bernd Kimmelmann mit dem vom Kläger gehaltenen PKW und Raimund Reindl mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung der Haftung der Beklagten für das Verschulden ihres Versicherungsnehmers forderte der Kläger den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes in der Höhe von insgesamt S 15.180 (einschließlich Spesen). Als Beweismittel beantragte der Kläger neben den vorzulegenden Urkunden die Einvernahme mehrerer in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter Zeugen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und berief sich als Beweismittel auf verschiedene Urkunden, die Durchführung eines Lokalaugenscheines, die Einholung eines kraftfahrtechnischen Sachbefundes und PV; außerdem beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck, in dessen Sprengel sich der Unfallsort befindet.
Der Kläger trat dem Delegierungsantrag nicht entgegen.
Das Prozeßgericht hielt eine Delegierung für zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs. 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs. 2 JN). Dem Delegierungsantrag ist zu entsprechen, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes Gericht im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt. Dies kann im vorliegenden Fall angenommen werden. Es handelt sich hier um einen Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Innsbruck ereignete. Der Umstand, daß im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, derartige Schadenersatzprozesse bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 18/91, 2 Nd 2/92 uva). Dazu kommt, daß auch der Wohnsitz der Zeugen von Innsbruck wesentlich weniger weit entfernt ist als von Wien; überdies ist auch die Durchführung des Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallortes, das auch den Sachverständigen zu bestellen hätte, durchzuführen.
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände erweist sich die Delegierung an das Bezirksgericht Innsbruck als zweckmäßig, sodaß dem Antrag der beklagten Partei stattzugeben war.
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