Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Zehetner, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Kenneth S***** Erika S*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie ***** als Jugendwohlfahrtsträger, wegen Innehaltung mit dem Vollzug der Auszahlung bewilligter Vorschüsse nach dem UVG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den zum Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 28.Januar 1992, GZ 1 P 168/81-97, ergangenen rekursgerichtlichen Beschlusses des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 6. Mai 1992, AZ 47 R 260/92(ON 122), den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 28.September 1989 wurden dem am 7.März 1975 geborenen Minderjährigen Vorschüsse nach dem UVG auf die vom Vater titelmäßig geschuldeten Unterhaltsbeträge in der monatlichen Höhe von 1.850 S für die Zeit vom 1.September 1989 bis einschließlich 31. August 1992 gewährt. Auf die Mitteilung seiner Betreuungsperson, daß der Minderjährige am 6.August 1991 mit einer Arbeit beginne, ordnete das Pflegschaftsgericht am 5.August 1991 fernmündlich die Innehaltung mit dem weiteren Vollzug der Vorschußgewährung an, hob aber auf die Mitteilung des Jugendwohlfahrtsträgers, daß das Lehrverhältnis des Minderjährigen am 2.Dezember 1991 beendet wurde und der Minderjährige nunmehr wieder arbeitslos sei, die am 5.August 1991 fernmündlich angeordnete Innehaltung wieder auf.
Gegen diese Aufhebung der Innehaltung erhob der Präsident des Oberlandesgerichtes Rekurs. Darin vertrat der Rechtsmittelwerber die Ansicht, daß der Minderjährige arbeitsfähig, aber arbeitsunwillig sei, daher als selbsterhaltungsfähig anzusehen wäre, und folgerte daraus, daß das Pflegschaftsgericht anstatt der Aufhebung der Innehaltung von Amts wegen die Einstellung der Vorschüsse aus dem Grund des § 20 Abs 1 Z 4 Buchstabe a UVG zu beschließen gehabt hätte. Der Rechtsmittelwerber stellte den Rekursantrag, die gewährten Unterhaltsvorschüsse (rückwirkend) mit 31.August 1991 einzustellen, und verband damit den ausdrücklich auf § 20 Abs 2 letzter Satz UVG gestellten Antrag auf Anordnung der Innehaltung.
Das Rekursgericht wertete das im Rekursantrag enthaltene Begehren als ein solches, das nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen sei und über das es mangels eigener funktioneller Zuständigkeit als Rechtsmittelgericht nicht zu erkennen habe, sondern über das vielmehr das Gericht erster Instanz zu entscheiden haben werde. Spruchmäßig wies das Rekursgericht das Rechtsmittel aus den dargelegten Gründen zurück. Dazu sprach es aus, daß gegen den Beschluß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes erhebt gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die sachliche Erledigung des gegen den erstinstanzlichen Beschluß erhobenen Rechtsmittels aufzutragen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs wäre zwar im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht unzulässig, weil es einer Klarstellung des verfahrensrechtlichen Gehaltes der im zurückgewiesenen Rekurs gestellten Anträge bedürfte. Durch den Fortgang des Verfahrens und den Verlauf der Zeit ist allerdings das Rechtsschutzinteresse an der Erledigung des Rekurses weggefallen.
Das Pflegschaftsgericht hatte auf die Mitteilung von einem bevorstehenden Arbeitsantritt des vorschußbeziehenden Kindes einen Innehaltungsbeschluß gefaßt. Dies konnte nach der Verfahrens- und Gesetzeslage nicht anders gedeutet werden, als daß das Pflegschaftsgericht von Amts wegen ein Verfahren nach § 19 Abs 1 oder § 20 Abs 1 Z 4 Buchstabe a UVG einleiten wollte und im Zusammenhang damit von der im § 19 Abs 3 und § 20 Abs 2 UVG normierten sinngemäßen Anwendbarkeit der Regelungen über die Innehaltung Gebrauch machte. Das Pflegschaftsgericht hat diese von ihm angeordnete Innehaltung auf die Mitteilung hin, daß das Lehrverhältnis des Minderjährigen nach bloß sechswöchiger Dauer wieder beendet wurde, als "gegenstandslos" aufgehoben. Es hat damit jedenfalls zugrundegelegt, daß es eine Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse nicht länger als wahrscheinlich ansah, ohne aber eindeutig auszusprechen, daß es ein etwa amtswegig eingeleitetes Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren wieder einstelle. Gegenstand des erstinstanzlichen Beschlusses war ausschließlich die Ermessensübung zur vorläufigen Maßnahme der Innehaltung mit der Auszahlung bewilligter Vorschüsse. Was aber nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war, ist kein tauglicher Anfechtungsgegenstand eines Rekurses.
Der Oberlandesgerichtspräsident begehrte mit seinem Rekurs gegen den Widerruf der Innehaltung die Einstellung der Vorschüsse. Zur Entscheidung über einen derartigen Antrag erachtete sich das Rekursgericht als funktionell unzuständig und überwies der Sache nach den Antrag an das Gericht erster Instanz. Damit blieb dieses Einstellungsbegehren gerichtshängig und das Gericht erster Instanz wird schon wegen der Möglichkeit rückwirkender Herabsetzung oder Einstellung über diesen Antrag noch zu entscheiden haben. Insoweit ist der Rechtsmittelwerber nicht beschwert, zumal er sich nicht dagegen wendet, daß über den Einstellungsantrag nicht das Rekursgericht, sondern das Gericht erster Instanz entscheiden soll.
Soweit darüber hinaus vom Rekursgericht das gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, konnte nur noch die Innehaltung als solche betroffen sein.
Die Fragen nach der sinngemäßen Anwendung des § 16 UVG, des dort im Abs 2 normierten Rechtsmittelausschlusses und der Anwendbarkeit des Rechtsmittelausschlusses auf Beschlüsse, mit denen eine beschlossene Innehaltung wieder aufgehoben wird, könne nach dem Verfahrensstand dahingestellt bleiben.
Nach der Mitteilung der die Vorschüsse auszahlenden Stelle (UVG-Abteilung des OLG) wurden inzwischen sämtliche bewilligten Vorschüsse bis einschließlich August 1992 ausbezahlt. Aufgrund des Bewilligungsbeschlusses vom 28.September 1989 wurden dem Minderjährigen Vorschüsse bis einschließlich August 1992 bewilligt. Eine allfällige Abänderung der Entscheidung über die Innehaltung ginge daher vollkommen ins Leere. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers in den die Innehaltung betreffenden Fragen weggefallen.
Der Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen zurückzuweisen.
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