Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juli 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Amschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Friedrich M***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.Jänner 1992, GZ 5 E Vr 3337/91-18, , nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.Jänner 1992, GZ 5 E Vr 3337/91-18, verletzt dadurch, daß gemäß dem § 22 Abs. 1 StGB die Unterbringung des Angeklagten Hans Friedrich M***** in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wurde, obwohl die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit eines Verteidigers durchgeführt worden war, das Gesetz in der Bestimmung des § 439 Abs. 1 StPO.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch der Einweisung des Hans Friedrich M***** gemäß dem § 22 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufgehoben und es wird dem Landesgericht für Strafsachen Graz insoweit die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.Jänner 1992, GZ 5 E Vr 3337/91-18, wurde der am 21.November 1954 geborene beschäftigungslose Hans Friedrich M***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Er wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt; weiters ordnete das Gericht gemäß dem § 22 Abs. 1 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an.
Nach dem - vollen Beweis machenden - Protokoll über die Hauptverhandlung war während dieser kein Verteidiger anwesend. Auch in der Urteilausfertigung ist der Name eines Verteidigers nicht angeführt.
Nach dem § 439 Abs. 1 StPO ist die Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Beschuldigten anwesend war.
Es war daher in Wahrnehmung dieser von der Generalprokuratur zutreffend gerügten Nichtigkeit spruchgemäß zu entscheiden.
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