Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Amschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Angeklagten Josef H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Mai 1992, AZ 8 Bs 180/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Berufung des Josef H***** gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. April 1992, GZ 29 Vr 1003/91-30, gemäß den §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO als (infolge Rechtsmittelverzichts) unzulässig zurück.
Die vom Verurteilten gegen diese Entscheidung sinngemäß erhobene (in den Eingaben vom 19. und 20. Mai 1992 als "Rekurs" bezeichnete) Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz als Berufungsgericht in Strafsachen ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist.
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