Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Kodek, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** geborenen mj. C***** M***** infolge Revisionsrekurses der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 6.Dezember 1991, GZ 22 b R 117/91-72, womit der Beschluß des Bezirksgericht Salzburg vom 26.September 1991, GZ 4 P 226/86-60, bestätigt wurde, den Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Obsorge über den Minderjährigen, der sich allerdings seit Jahren bei seiner Tante und seinem Onkel in Pflege befindet, steht seiner Mutter zu, weil diese lange Zeit schwer krank war; nunmehr ist sie weitgehend genesen und strebt die Rückführung des Minderjährigen in ihre alleinige Obsorge an, aber die Pflegeeltern stellten einen Antrag auf Übertragung der Obsorge an sie. Dieses Verfahren ist noch anhängig. Erhebungen des Jugendamtes ergaben den Verdacht, daß die Mutter den Minderjährigen während der Besuchszeit einen Fußtritt versetzt habe. Deshalb beantragte es eine einstweilige Verfügung dahingehend, daß die Besuche des Minderjährigen bei der Mutter vorläufig eingestellt werden.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung zurück, daß dem Jugendwohlfahrtsträger keine Parteistellung zukomme und er daher auch kein Antragsrecht habe. Amtswegige Erhebungen seien aber ohnedies eingeleitet worden, um abzuklären, ob eine Maßnahme im Sinn des § 176 ABGB erforderlich sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Jugendamtes nicht Folge und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zur Klärung der Frage zu, ob sich durch die Neufassung des § 215 Abs 1 ABGB durch das KindRÄG, BGBl 1989/162, eine Änderung gegenüber der früheren Rechtslage ergeben habe.
Der Rekurs ist zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof diese Frage zwischenzeitig im Sinn der rekursgerichtlichen Entscheidung geklärt hat und bereits eine ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung in dieser Richtung vorliegt (2 Ob 596/90, ÖAmtsVorm 1991, 105, sowie dieser E folgend 7 Ob 599/91 und 1 Ob 543, 544/92).
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