Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen mj. M***** K*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Unterhaltssachwalter, wegen Erhöhung des Unterhaltsvorschusses infolge außerordentlichen Rekurses des Bundes gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgericht vom 25. März 1992, GZ R 246/92-40, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Bundes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil der Frage, ob die Gewährung eines - infolge Wegfalls von Versagungs- bzw Kürzungsgründen iS des § 7 UVG - wiederum vollen Titelvorschusses im Wege eines zweiten, den ersten (den gekürzten Vorschuß umfassenden) nicht berührenden, nur den Erhöhungsbetrag betreffenden Beschlusses oder im Wege der Neufassung durch Bestimmung eines beide Beträge umfassenden Gesamtunterhaltsvorschusses erfolgen soll, keine Bedeutung iS des § 14 Abs 1 AußStrG zukommen kann; die gewählte Vorgangsweise kann sich nur in der unterschiedlichen buchhalterischen Durchführung auswirken, hat aber auf das Ergebnis - nämlich den ingesamt zu gewährenden Unterhaltsvorschuß - keinen Einfluß.
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