Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R***** R*****, Elektroinstallateur, ***** vertreten durch ***** Sekretär *****, dieser vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ARBEITSAMT SALZBURG, Salzburg, Außerspergstraße 67-69, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und den auf seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dr. M***** L*****, Rechtsanwalt *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des R***** S*****, Kaufmann *****, wegen S 651.148,16 sA (im Revisionsverfahren S 160.250,-- sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Jänner 1992, GZ 13 Rs 73/91-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.Februar 1991, GZ 19 Cgs 38/89-24, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.830,-- (darin S 1.305,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers für den Gemeinschuldner in der Zeit von Ende Juni 1987 bis Ende Februar 1988 als arbeitnehmerähnlich im Sinne des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG zu werten ist und ihm daher Ansprüche gemäß den §§ 1 Abs 2 Z 1 und 4, 2 Z 3 IESG zustehen, zutreffend gelöst. Es reicht insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Den Revisionsausführungen der beklagten Partei, es habe nur ein Gesellschaftsverhältnis unter gleichberechtigten Partnern vorgelegen, ist entgegenzuhalten, daß sie damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen kündigte der Kläger am 22.Juni 1987 sein bisheriges Arbeitsverhältnis und erbrachte ab Ende Juni 1987 regelmäßige Arbeitsleistungen ausschließlich für den Gemeinschuldner, der ihm dafür eine monatliche Zahlung von mindestens S 20.000,-- zugesagt hatte. Der Kläger war bei der Durchführung der Arbeiten in den Räumen und mit den Betriebsmitteln des Gemeinschuldners zwar weitgehend selbständig, doch lag die Entscheidungsbefugnis in Geschäftsangelegenheiten ausschließlich beim Gemeinschuldner. Der Kläger hatte keine Mitwirkungsrechte. Ihm wurde im Spätherbst 1987 wohl die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Aussicht gestellt; es kam aber nie zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages. Auf den weiteren Umstand, daß der Kläger dem Gemeinschuldner auch Darlehen gewährte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Die Kostenentscheidung ist in § 77 Abs 1 Z 2 lit. a ASGG begründet.
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