Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** wegen S 52.320,-- samt Nebenforderungen, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 27. Dezember 1991, AZ 1 R 510/91 (ON 5), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 15. November 1991, GZ 9 C 3028/91-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird stattgegeben.
Der angefochtene und der erstinstanzliche Beschluß werden aufgehoben. Dem Prozeßgericht erster Instanz wird aufgetragen, der klagenden Partei zur klärenden Vervollständigung ihrer Klagsangaben zum Zuständigkeitstatbestand des § 104 JN die Verbesserung der Klagsschrift aufzutragen.
Begründung:
Der Sitz der beklagten Handelsgesellschaft befindet sich nach den Klagsangaben nicht im Sprengel des angerufenen Gerichtes. Die Klägerin hat das Mahnklageformular in dem für die Angabe zur Zuständigkeit vorgesehenen Raum insofern unvollständig ausgefüllt, als sie durch Ankreuzen der Variante G "wurde als Gerichtsstand vereinbart" eine Gerichtsstandsvereinbarung behauptete, den Ort des als zuständig vereinbarten Gerichtes aber mangels Ausfüllung des hiefür vorgesehenen Formularteiles nicht benannte.
Das mit dem Ankreuzen beabsichtigte Klagsvorbringen ist offenkundig: Jede andere Behauptung als die vereinbarte Unterwerfung der beklagten Partei unter das von der Klägerin angerufene Gericht wäre derart widersinnig, daß sie entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes nicht als gewollt in Betracht zu ziehen wäre. Auch gröbste Fehler und Irrtümer sind denkmöglich, aber nicht das Maß zur Ausfüllung einer auf offenbare Flüchtigkeit zurückzuführenden Unvollständigkeit eines Zuständigkeitsvorbringens.
Wenn daher auch für das Gericht kein Zweifel daran bestehen sollte, daß die Klägerin mit ihren unvollständig formulierten Angaben zum Zuständigkeitstatbestand Gerichtsstandsvereinbarung eine Einigung auf das angerufene Gericht behaupten wollte, ist dies doch durch die klagende Partei selbst klarzustellen.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, eine Unvollständigkeit in einem Parteienvorbringen zu ergänzen oder diesem eine Klarstellung hinzuzufügen. Die beklagte Partei aber soll die Behauptung der Klägerin über die von ihr in Anspruch genommene Gerichtszuständigkeit anhand eines eindeutigen, in einem vollständigen Satz formulierten Vorbringens überprüfen können.
Aus diesem Grund liegen entgegen dem Standpunkt des Rekursgerichtes die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Klage im Sinn des § 84 ZPO vor (vgl JBl 1991, 195).
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher unter ersatzloser Aufhebung der amtswegigen Klagszurückweisung dem Prozeßgericht erster Instanz die Anordnung der entsprechenden Verbesserung aufzutragen.
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