Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter D***** wegen des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs. 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 28. November 1991, GZ 17 Vr 1095/91-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der am 15.September 1962 geborene Walter D***** wurde (zu I.) des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs. 1 StGB und (zu II.) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 7.August 1990 in Feldkirch es mit dem Vorsatz, daß vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB durch die deswegen bereits abgeurteilten Armin H***** und Andreas S***** begangen werde, unterlassen, ihre unmittelbar bevorstehende Ausführung der Behörde oder dem bedrohten Raubopfer Johannes K***** durch einen Warnruf mitzuteilen, wobei eine solche Benachrichtigung die Verhinderung der Raubtat ermöglicht hätte und von ihm leicht und ohne sich der Gefahr eines beträchtlichen Nachteils auszusetzen, hätte bewirkt werden können (I.) sowie weiters mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, wissentlich Nahrungsmittel mitverzehrt, sohin Sachen an sich gebracht, die mit dem von Armin H***** und Andreas S***** am selben Tag durch das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Johannes K***** erbeuteten Bargeld von mindestens 400 S angeschafft worden waren, wobei ihm die Umstände bekannt waren, die für das genannte Verbrechen eine fünf Jahre übersteigende Freiheitsstrafdrohung begründeten (II.).
Die vom Angeklagten der Sache nach allein gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 286 Abs. 1 StGB erhobene, auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Angesichts dessen, daß der Beschwerdeführer niemals in Abrede stellte, von den Raubplänen seiner Freunde Armin H***** und Andreas S***** gewußt zu haben, als sich diese der WC-Anlage näherten, in der sich Johannes K***** versteckt hielt, ist es ersichtlich ohne Relevanz, in welcher Abteilung bzw in welchem Einzelabteil der Toilettenanlage sich K***** befand und ob der Angeklagte dies von seinem Standort aus erkennen konnte; denn weder die Verständigung der Behörde noch die Warnung K***** durch einen Zuruf - und allein diese Unterlassungen werden dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht - setzte eine derartige Detailkenntnis voraus. Durch die Abweisung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Durchführung eines Ortsaugenscheines bei der fraglichen WC-Anlage zum Beweis dafür, daß er von seinem Standort aus nicht sehen konnte, in welchem WC sich K***** befand, erfolgte mithin zu Recht. Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers wurden sohin durch dieses abweisliche Zwischenerkenntnis nicht geschmälert.
Da die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil die darin aufgestellten Behauptungen - es mangle an Feststellungen darüber, daß der Angeklagte es vorsätzlich unterlassen habe, eine Vorsatztat zu hindern; er habe sich nie mit der Ausführung der Raubtat abgefunden; es wäre ihm mangels einer in Tatortnähe befindlichen Fernsprechzelle gar nicht möglich gewesen, die unmittelbar bevorstehende Raubtat zu verhindern - die den dolus des Beschwerdeführers betreffenden tatrichterlichen Konstatierungen (Seite 250 und 257) außer acht lassen und im übrigen daran vorübergehen, daß der dem Angeklagten gemachte Alternativvorwurf dahin ging, die Warnung des Raubopfers durch einen Zuruf unterlassen zu haben, der K***** in die Lage versetzt hätte, durch ein Abschließen der Tür der WC-Kabine von innen die Tatausführung (zumindest für eine bestimmte Zeitspanne) zu verhindern (Seite 255). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge schließlich darzutun versucht, daß es ihm nicht leicht möglich gewesen wäre, die Raubtäter von ihrem Vorhaben abzubringen, bewegt er sich jenseits des Schuldvorwurfs, der die Unterlassung von Bemühungen, Armin H***** und Andreas S***** umzustimmen und von der geplanten Tat abzuhalten, nicht zum Gegenstand hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sonach teilweise als offenbar unbegründet, teilweise als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).
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