Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilfried B***** und einen anderen wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Nikolaus Pius G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7.August 1991, GZ 35 Vr 2687/90-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen. Über die in Ansehung der Konkurrenzfrage betreffend die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gebotene Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Nikolaus Pius G***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür, nämlich für die Finanzvergehen zu einer (teilbedingten) Geldstrafe und für das Vergehen nach § 293 Abs. 1 StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.
Innerhalb der gesetzlichen Frist meldete der Verteidiger die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung "wegen Schuld und Strafe" an (S 234), worauf ihm am 5.September 1991 eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde (Rückschein bei S 231). Eine Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel ist nicht erfolgt.
Da eine deutliche und bestimmte Bezeichnung eines der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 StPO, durch die der Angeklagte sich beschwert findet, anläßlich der Rechtsmittelanmeldung nicht erfolgt ist (vgl. S 234) und dies auch nicht in einer rechtzeitigen Rechtsmittelausführung nachgeholt wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Ebenso war mit der Schuldberufung zu verfahren, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Schließlich war auch die Strafberufung zurückzuweisen, weil hinsichtlich des Angeklagten mehr als eine Strafe ausgesprochen worden ist und anläßlich der Berufungsanmeldung nicht erklärt wurde, gegen welche von ihnen sich die (Straf )Berufung richtet (§ 294 Abs. 2 und Abs. 4 iVm § 296 Abs. 2 StPO).
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird jedoch - zugunsten des Angeklagten - in Ansehung der im Spruch bezeichneten Konkurrenzfrage eine Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO zu treffen sein (vgl. 14 Os 127/90 verst. Sen = NRsp 1991/258); hierüber wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erkannt werden.
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