Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herwig Hans H***** wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach dem § 208 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27.September 1991, GZ 10 Vr 1009/91-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in
nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herwig Hans H***** der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechszehn Jahren nach dem § 208 StGB (1) und der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB (2) schuldig erkannt.
Darnach hat er am 26.August 1991 in Graz
1. eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechszehn Jahren zu gefährden, vor unmündigen Personen vorgenommen, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er um 20,45 Uhr in seinem PKW, den er am Fahrbahnrand vor dem Haus Brucknerstraße Nr 1 angehalten hatte, vor den noch nicht 18-(richtig: 14-)jährigen Mädchen Tamara B***** (geboren am 30.Mai 1978) und Elke S***** (geboren am 5. Oktober 1977) an seinem Glied Onanierbewegungen durchführte (US 3), wobei er sich zu den Genannten äußerte: "Na, und wie gefällt euch der ?";
2. eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er von dem am Lendplatz abgestellten PKW der Ester S***** die vordere Kennzeichentafel G 91 UDA abmontierte, über das hintere Originalkennzeichen seines eigenen PKW klemmte und damit im Stadtgebiet von Graz umherfuhr.
Nur den Schuldspruch wegen des Sittlichkeitsvergehens (1) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Dem Beschwerdevorbringen (Z 5 a) zuwider ergeben sich aus den Akten für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten, von den Tatrichtern auf die Aussagen der beiden Mädchen (S 233 f; 274 ff) gestützten entscheidenden Tatsachen. Daß die Zeuginnen den Angeklagten nicht als Täter identifizieren konnten, ist angesichts seines Eingeständnisses, mit ihnen am Tatort zur Tatzeit zusammengetroffen zu sein, ohne Bedeutung. Ihre Darstellung des Tatgeschehens ist im übrigen von einer solchen Eindeutigkeit, daß an den darauf gegründeten Feststellungen über die tatbildmäßige Qualität der vorgenommenen Handlung und die vom Angeklagten damit verfolgte Absicht ernsthafte Zweifel nicht aufzukommen vermögen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Der unsubstantiierte, ersichtlich auf einen Gefährdungsausschluß nach dem letzten Halbsatz des § 208 StGB abzielende Einwand des Beschwerdeführers enthält keinerlei Hinweise auf irgendwelche Tatumstände (§ 285 a Z 2 StPO), wonach die objektive Möglichkeit einer Gefährdung der sittlichen, seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung der beiden unmündigen Tatopfer im konkreten Fall ausgeschlossen gewesen wäre. Die Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) des Angeklagten, sich durch die Tathandlung geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist im Urteil festgestellt (US 3). Indem der Beschwerdeführer dementgegen das Vorliegen dieser besonderen Vorsatzform bestreitet, nimmt er nicht den zur Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unabdingbaren Vergleich der tatsächlichen Urteilsannahmen mit dem darauf angewendeten Gesetz vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 (iVm § 285 a Z 2) StPO, im übrigen aber als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung ist demgemäß das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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