Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
Hon.Prof. Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josefa G*****, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck u.a., Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Rupert G*****, vertreten durch Dr. Helmut Fritz, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 23. Oktober 1991, GZ 1 R 228/91-17, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof teilt die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der zu beurteilende Sachverhalt im Gesetz ausdrücklich und eindeutig geregelt und daher die Rechtslage klar ist: An dem Grundsatz des § 29 JN, wonach jedes Gericht in Rechtssachen, die rechtmäßigerweise bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu ihrer Beendigung zuständig bleibt, wenn sich auch die Umstände, die bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens ändern, wurde in Art XVII § 2 Abs 1 Z 3 ZVN 1983 idF des Art V § 3 Z 2 des FamGG (BGBl 1985/70) ausdrücklich festgehalten. Danach entscheidet über Eheverfahren, die vor dem 1.1.1987 (Art V § 3 Z 2 FamGG) gerichtshängig wurden, (weiterhin) der Einzelrichter des Gerichtshofes nach den hiefür geltenden Vorschriften (in diesem Sinn auch Simotta in ÖJZ 1986, 705 f). Durch ein Ruhen des Verfahrens wird die Anhängigkeit nicht beeinträchtigt. Eine Abtretung "zuständigkeitshalber", wie sie von der Klägerin beantragt wurde, ist, wie das Rekursgericht ausführlich dargelegt hat, im Gesetz bei einem Sachverhalt wie hier nicht vorgesehen.
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