Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther V***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes Salzburg-Stadt gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 27. Juni 1990, GZ 35 Vr 99/89-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 OGHG obliegt die Entscheidung einem verstärkten Senat, weil die vom einfachen Senat in Betracht gezogene Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
1. nach der Präjudizialität von rechtskräftigen Bescheiden der Abgabenbehörden über die endgültige Abgabenfestsetzung im nachfolgenden gerichtlichen Finanzstrafverfahren, und
2. nach der rechtlichen Möglichkeit echter Realkonkurrenz der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und in bezug auf die ersterwähnte Rechtsfrage überdies ein Abgehen von der darüber zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde (siehe zu 1. SSt. 48/36; zu 2. SSt. 53/10 ua). Der Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor einem verstärkten Senat des Obersten Gerichtshofes wird mit gesonderter Verfügung anberaumt werden.
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