Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Kindes Barbara L*****, geboren am 9. März 1979, in Obsorge ihrer Mutter Daniela F*****, in Verfolgung ihrer Unterhaltsansprüche gegen den ue Vater Tibor H*****, Autospengler, ***** vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien (*****), infolge außerordentlichen Rekurses des Kindes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 27.Juni 1991, AZ 47 R 416/91 (ON 21), den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des mj. Kindes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Es ist eine - hier ohne augenfällige Fehlbeurteilung vorgenommene - Einzelfallentscheidung, ob die gemäß § 21 UVG mitgeteilten konkreten Lebensverhältnisse des in der Vojvodina lebenden ue. Vaters (unter Bedachtnahme auf die mit Geldüberweisungen aus dem Ausland verbundenen Belastungen) bloß eine ganz wesentliche Herabsetzung iS des § 19 Abs 1 UVG oder eine völlige Einstellung iS des § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG rechtfertigten.
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