Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kodek, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.G***** P*****, Werkzeugbau und Vorrichtungsbau GesmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei F***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 350.000 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 4. Dezember 1990, GZ 5 R 195/90-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 5.Mai 1990, GZ 3 Cg 310/88-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.293,80 (darin S 2.382,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin behauptet, gegenüber der Firma F***** Kunststoffe GesmbH Co KG (im folgenden: Firma F*****) aus der Herstellung und Lieferung von Werkzeugen eine Forderung von insgesamt S 6,721.277,63 gehabt zu haben, von welcher nach einer Teilzahlung am 25.9.1987 von S 3,250.000 noch ein Betrag von S 3,471.277,63 aushafte. Sie begehrte hievon im vorliegenden Verfahren von der Beklagten einen Betrag von S 350.000 und stützte deren Haftung für die Schuld der Firma F***** auf § 25 HGB, § 1409 ABGB und auf die Gesamtsachenhaftung bei Unternehmensübergang. Die Haftung nach § 25 HGB sei gegeben, weil die Beklagte das durch Kauf erworbene Handelsgeschäft der Firma F***** unter einer zur Verwechslung ähnlichen Firma fortführe. Der Wert des erworbenen Unternehmens sei höher als der darauf bezahlte Kaufpreis von S 12,750.000. Die Beklagte habe die Forderung der Klägerin auf Grund ihrer Einsicht in die Geschäftsbücher gekannt. Schließlich hafte die Beklagte durch den Erwerb einer Gesamtsache für alle Unternehmensverbindlichkeiten cum viribus.
Die Beklagte bestritt jede Haftung für die Verbindlichkeiten der Firma F*****. Sie habe weder das Handlesgeschäft im Ganzen erworben noch die bisherige Firma weitergeführt. Der Wert des übernommenen Vermögens liege unter dem dafür bezahlten Kaufpreis. Im übrigen sei zwischen der Firma F***** mit Zustimmung der klagenden Partei - zwischen den beiden Unternehmen bestehe weitgehende Gesellschafteridentität - und der Beklagten vereinbart worden, daß die geltend gemachte strittige Forderung erst dann aus dem Kaufpreis abgedeckt werde, wenn nach Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten noch ein Kaufpreisrest verbleibe.
Folgender wesentlicher Sachverhalt steht fest: Persönlich haftender Gesellschafter der klagenden Partei ist die G***** P***** Werkzeug- und Vorrichtungsbau GesmbH. Gesellschafter sind Maria P***** mit einer Stammeinlage von S 250.000, Ing.Gerold P***** und Brunhilde P***** mit einer Stammeinlage von je S 125.000. Alleiniger Geschäftsführer ist Ing.Gerold P*****. Persönlich haftender Gesellschafter der F***** Kunststoffe GesmbH Co KG, deren einziger Kommanditist Ing.Gerold P***** war, war die F***** Kunststoffe GesmbH. Deren Gesellschafter waren Ing.Gerold P***** mit einer Stammeinlage von S 125.000 und Maria P***** mit einer Stammeinlage von S 375.000. Die Firma wurde nach Liquidation am 24.10.1990 gelöscht.
Die Firma F***** beschäftigte sich mit der Herstellung und Weiterentwicklung von Faserverbundstoffen (hauptsächlich in Profilform) sowie mit dem Anlagenbau für die Herstellung solcher Erzeugnisse. Dabei handelt es sich um eine junge Technologie. In Europa gibt es nur etwa 20 solcher Hersteller. Die Firma F***** erzielte in den Jahren 1982 bis 1986 nie ein positives Betriebsergebnis. 1987 befand sich das Unternehmen in argen finanziellen Schwierigkeiten. Die Weiterführung des Betriebes wäre nur unter Zuführung beachtlicher finanzieller Mittel möglich gewesen. Hiezu war Ing.Gerold P***** nicht bereit und betrieb den Verkauf des Unternehmens an die vor allem wegen der Technologie und des Know-How interessierte Firma W***** AG. Zu den Verkaufsverhandlungen bevollmächtigte Gerold P***** einen Geschäftsfreund sowie den Klagevertreter, der auch als Vertreter der klagenden Partei tätig war. Wegen der Zahlungsschwierigkeiten und der mangels eines Vermögensstatus nicht mit Sicherheit erfaßbaren Verbindlichkeiten der Firma F***** wollten die Verhandlungspartner eine Unternehmensnachfolge oder eine Haftung des Erwerbers für die Verbindlichkeiten der Firma F***** vermeiden und in den Kaufvertrag nur den Erwerb genau definierter Wirtschaftsgüter aufnehmen. Bei der Aushandlung des Kaufpreises war ausschlaggebend, daß mit diesem die bestehenden Verbindlichkeiten abgedeckt werden könnten. Die Kaufinteressentin zweifelte, ebenso wie der Geschäftsführer der Firma F*****, eine unter den Passiven aufscheinende Forderung der klagenden Partei in Höhe von rund S 6,000.000 als echte Gläubigerforderung an und stellte diese als Position mit Einlagecharakter dar. Dieser Darstellung wurde vvo bevollmächtigten Geschäftsfreund des Ing.P***** und dem Klagevertreter nicht weiter widersprochen. Die Gesamtverbindlichkeiten einschließlich der umstrittenen Forderung wurden mit rund S 18,000.000 beziffert. Da seitens der Firma F***** darauf hingewiesen wurde, daß eine Reihe von konkreten lukrativen Auslandsprojekten schon im Laufe sei, die nur wegen Kapitalmangels noch nicht realisierbar gewesen seien, einigten sich die Verhandlungspartner anläßlich des Abschlusses der schriftlichen Vereinbarung vom 24.6.1987 darauf, die Forderung der klagenden Partei von rund S 6,000.000 vorerst nicht zu berücksichtigen. Diese sollte erst dann zum Zuge kommen, wenn die ausländischen Anlagenprojekte tatsächlich realisiert werden könnten und die Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) zumindest den Betrag von S 6,000.000 erreiche. In diesem Fall sollte zu dem vereinbarten Kaufpreis von S 12,000.000 ein weiterer Kaufpreis von S 3,000.000 an die Firma F***** bezahlt und an die klagende Partei weitergegeben werden, womit deren umstrittene Gesamtforderung insgesamt abgegolten sein sollte. Der vereinbarte Kaufpreis war an den Klagevertreter zu überweisen und von diesem zur Begleichung der Verbindlichkeiten der Firma F***** zu verwenden, was in der Folge auch geschah. Entgegen der getroffenen Vereinbarung leistete der Klagevertreter jedoch aus dem Kaufpreis am 25.9.1987 auch eine Zahlung von S 3,250.000 an die klagende Partei für deren Forderungen aus Warenlieferung, wogegen die Erwerberin unter Hinweis auf die getroffene Vereinbarung protestierte.
Die Erwerberin nahm unmittelbar nach Abschluß der Vereinbarung vom 24.6.1987 den Geschäftsbetrieb in den Räumen der Firma F***** mit allen ihr übertragenen zum Unternehmen gehörenden Anlagen, dem beweglichen Betriebsvermögen, Benützungsrechten am Know-How und unter Weiterbeschäftigung aller Mitarbeiter der Firma F***** auf.
Die beklagte Partei, die danach protokolliert wurde, ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Erwerberin.
In der Folge stellte sich heraus, daß die mitübernommene Auftragslage schlecht war, die Maschinen zum Teil veraltet und fehlerhaft waren und die in Aussicht gestellten Auslandsaufträge trotz intensiver Bemühungen nicht realisiert werden konnten.
Der vereinbarte und zur Gänze zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Firma F***** verwendete Kaufpreis entspricht jedenfalls dem Wert des von der beklagten Partei übernommenen Unternehmens.
Auf Grund dieses Sachverhaltes wies das Erstgericht die Klage ab. Es verneinte jede Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Firma F*****. Eine Haftung nach § 1409 ABGB komme nicht in Betracht, weil der vereinbarte Kaufpreis dem Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Veräußerung jedenfalls adäquat gewesen und zur Befriedigung von Gläubigern des Veräußerers verwendet worden sei. Eine Gesamthandhaftung nach § 302 ABGB käme nur bei einem nicht rechtsgeschäftlichen Unternehmensübergang in Betracht, nicht aber dort, wo die Regelung des § 1409 ABGB anzuwenden sei. Die Beklagte habe zwar das bestehende Handelsgeschäft der Firma F***** als Ganzes übernommen, hafte jedoch nach § 25 HGB dann nicht, wenn wegen Verwechslungsfähigkeit der Firma des Überträgers mit jener der Beklagten von einer Firmenfortführung ausgegangen werden müsse, weil der Klägerin die von der Haftungsregelung des § 25 Abs 1 HGB abweichende Regelung zwischen der Firma F***** und der Beklagten bekannt gewesen sei, daß nämlich eine Forderung nur im Falle der Realisierung der Auslandsprojekte und auch dann nur teilweise in Höhe des nachzuschießenden Kaufpreises von S 3,000.000 Berücksichtigung finden sollte. Dies sei aber nicht möglich gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge. Es führte zu der allein noch strittigen Haftung nach § 25 HGB aus, ein Unternehmenserwerb im Sinne dieser Gesetzesstelle habe zweifelsfrei stattgefunden. Eine Firmenfortführung sei anzunehmen, wenn für das fortgeführte Unternehmen keine deutlich abweichende neue Firma angenommen und tatsächlich geführt werde. Eine Ähnlichkeit im Firmenwortlaut "F***** Kunststoffe GesmbH Co KG" und "F***** GesmbH" sei nicht zu leugnen, weil beide Firmenbezeichnungen die Worte "Faser" und "Kunststoffe" als bestimmende Firmenbestandteile aufwiesen. Dennoch könne sich die Klägerin auf eine Firmenfortführung nicht berufen, denn einerseits sei die bisherige Firma im Handelsregister eingetragen geblieben und habe auch noch einige Zeit lang Liquidiations- und andere Geschäfte abgewickelt, andererseits handle es sich bei der Klägerin nicht um einen völlig außenstehenden Dritten, der auf den nach außen tretenden Eindruck einer Unternehmens- und Firmenfortführung angewiesen sei, weil es wegen der teilweisen Gesellschafteridentität bei der als Gläubigerin auftretenden Klägerin und beim bisherigen Schuldner, der Firma
F*****, - Ing.Gerold P***** sei nicht nur Mitgesellschafter der Verkäuferin, sondern zugleich auch geschäftsführender Mitgesellschafter der Klägerin gewesen - unbillig wäre, wollte man aus der Firmenhähnlichkeit eine Haftung nach § 25 HGB ableiten, obwohl dem Gläubiger das Weiterbestehen der alten Firma und auch deren Aktivitäten bekannt seien. Schließlich sei selbst unter der Annahme einer Firmenfortführung eine Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Firma F***** wegen der von der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs 1 HGB abweichenden Vereinbarung zu verneinen. Der Klagevertreter habe den Vertrag vom 24.6.1987 auch für die Klägerin mitunterfertigt; er sei somit auch als Vertreter der Klägerin tätig gewesen. In einem solchen Fall müsse sich die Klägerin das durch die Vertretungshandlungen erworbene Wissen ihres Vertreters zurechnen lassen. Es sei daher davon auszugehen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen durch Erwerber und Veräußerer und nicht anderweitig vom Haftungsausschluß Kenntnis erlangt habe.
Da zur Frage der Firmenfortführung und der Mitteilung nach § 25 Abs 2 HGB auch eine gegenteilige Auffassung vertreten werden könnte, sei die Revision zuzulassen.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen, ob im vorliegenden Fall eine Firmenfortführung zur Begründung einer Haftung der beklagten Partei im Sinne des § 25 Abs 1 HGB vorliegt, sind hier nicht entscheidungswesentlich, so daß sich weitere Ausführungen (vgl hiezu die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes SZ 56/6; RdW 1989, 130; 6 Ob 526/91 ua) erübrigen, weil der beklagten Partei jedenfalls der Haftungsausschluß des § 25 Abs 2 HGB zugute kommt.
Die Voraussetzung, daß eine von Abs 1 abweichende Vereinbarung einem Dritten gegenüber nur wirksam ist, wenn sie vom Erwerber oder vom Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist, trifft hier zu. Zunächst ist davon auszugehen, daß die klagende Partei als Gläubiger einer behaupteten Forderung gegen den Unternehmensveräußerer "Dritter" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist, mag auch eine enge Verflechtung durch überwiegende Gesellschafteridentität der beiden Unternehmen gegeben sein, denn der Forderung einer juristischen Person steht eine Schuld einer anderen juristischen Person gegenüber.
Bei der im Gesetz erwähnten Mitteilung an den Dritten handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche oder doch rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die die allgemeinen Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit, Anfechtung, Vertretung usw anzuwenden sind. Sie kann nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift vom Veräußerer oder vom Erwerber ausgehen und auch durch einen bevollmächtigten Vertreter, so auch einen Rechtsanwalt, erfolgen (SZ 45/30; Würdinger in GroßKommzHGB3 I Anm 23 zu § 25). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Klagevertreter anläßlich der Vertragsverhandlungen und der Unterfertigung des Vertrages (nicht nur als Vertreter der Firma F*****, sondern) auch als Vertreter der Klägerin tätig war. Diese Feststellung erfolgte nicht, wie die Revisionswerberin meint, auf Grund einer unrichtigen Auslegung dieses Vertrages, sondern ergibt sich ebenso wie aus der im Zusammenhang mit dem Vertrag vom Klagevertreter geführten Korrespondenz, in welcher er als seine Mandanten nicht nur die Firma F*****, sondern auch Ing.Gerold P***** und die klagende Partei bezeichnet, schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 24.6.1987. In dessen Punkt IV (richtig VI) wird festgehalten: Herr Dr.Erwin B*****, Rechtsanwalt, zeichnet diesen Vertrag in Vertretung der Herren Ing.Gerold P***** senior und junior und der Frau Maria P***** sowie der Firmen W***** ***** GesmbH Co KG (!), deren Komplementärgesellschaft und Ing.Gerold P***** Präzisionstechnik GesmbH hinsichtlich der von diesen seinen Klienten übernommenen Verpflichtungen mit. Damit aber ist klargestellt, daß die zwischen Veräußerer und Erwerber hinsichtlich der teilweisen und nur bedingten Begleichung der Forderung der Klägerin getroffene Regelung vom Erwerber (beklagten Partei) dem auch von der klagenden Partei bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt wurde. Dieser hat nicht nur die an keine besondere Form gebundene Mitteilung erhalten, sondern darüber hinaus auch namens der klagenden Partei seine ausdrückliche Zustimmung zu der Regelung erteilt. Die klagende Partei hat daher nicht nur durch ihren Vertreter eine Mitteilung vom Erwerber und Veräußerer (der Klagevertreter war auch Bevollmächtigter der Firma F*****) erhalten, sondern war sogar in die Vereinbarung miteingebunden. Für eine Haftung der Beklagten nach § 25 Abs 2 HGB bleibt daher, auch wenn man davon ausgeht, daß eine Firmenfortführung vorliegt, kein Raum.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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