Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Glatz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 24.Mai 1991, AZ 7 Bs 162/91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz die von Michael K***** erhobene Berufung wegen Strafe gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 11. April 1991, GZ 12 Vr 86/90-50, als unzulässig zurückgewiesen.
Ebenso mußte mit der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde des Verurteilten verfahren werden, weil sie keinen der (Ausnahms )Fälle (§ 63 Abs. 2 StPO; §§ 41, 53 GebAG, § 6 Abs. 5 StEG) betrifft, in denen gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen ein Rechtszug offensteht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden