Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weiter Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** F*****, Pensionist, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei E***** F*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen S 76.244,40 sA (im Revisionsverfahren S 71.260,92 sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 12. Februar 1991, GZ 6 R 139, 140/90-51, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Abgesehen davon, daß schon die besonders gelagerte Kasuistik des vorliegenden Einzelfalls gegen die Erheblichkeit der Rechtsfrage iS des Gebots einer beispielgebenden Entscheidung spricht, trifft es auch nicht zu, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vergleichs vom 28.2.1980 im "eklatanten Widerspruch" zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (?) steht und nach der Absicht der Parteien als "denkunmöglich" angesehen werden müßte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war es vielmehr die Absicht beider Parteien, daß der Kläger der Beklagten seinen Warenhandel übergibt und die Beklagte verpflichtet ist, die damit im Zusammenhang (Übergabe des Unternehmens) stehenden Steuern zu zahlen (S. 392). Der Kläger übergab und die Beklagte übernahm sohin nur solche steuerliche Nachforderungen, die das übergebene Unternehmen betrafen (S. 398). Es entsprach aber nicht dem dem Vergleich zugrundeliegenden Parteiwillen, daß die Beklagte etwa auch die Verpflichtungen des Klägers aus seiner Reaktivierung stiller Reserven (Herausnahme des Geschäftslokals aus dem Betriebsvermögen) tragen sollte (S. 399). Eine solche Verpflichtung kann auch nicht aus der Bestimmung des § 512 ABGB abgeleitet werden (vgl. Petrasch in Rummel, ABGB2 § 512 RZ 3 mwH).
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