Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf G***, Kaufmann, Feldkirch, Waldfriedgasse 2, vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien
1.) V*** G*** A*** E*** R*** Co, 2.) Eugen A.
R***, Geschäftsführer, 3.) Sophie K***, Geschäftsfrau, 4.) Eugen R***, Geschäftsmann, sämtliche Bregenz, Kirchstraße 35, alle vertreten durch Dr.Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterlassung, Buße und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 310.000; Revisionsinteresse S 250.000), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 8.Juni 1990, GZ 4 R 23/90-25, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10.November 1989, GZ 8 Cg 360/88-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, welche in ihren Aussprüchen über die Vergütung gemäß § 16 Abs 2 UWG und ein Veröffentlichungsmehrbegehren als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleiben, werden im übrigen teilweise, und zwar dahin abgeändert, daß die Entscheidung insoweit - unter Einschluß des bestätigten Ausspruches - insgesamt zu lauten hat:
"Die beklagten Parteien sind schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zu unterlassen, den Kläger als Herausgeber der Wochenzeitschrift "Das Kleine Blatt" als "glück- und und/oder erfolglosen ehemaligen Textilindustriellen" oder sinngemäß zu bezeichnen.
Das weitere Begehren, dem Kläger die Ermächtigung zu erteilen, den stattgebenden Teil dieses Urteilsspruchs binnen drei Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der beklagten Parteien in einer Samstagausgabe der "Vorarlberger Nachrichten" im Textteil - Wirtschaftsteil und in einer Ausgabe der Zeitschrift "Das Kleine Blatt" im redaktionellen Teil veröffentlichen zu lassen, und zwar in fettgedruckter Umrandung, mit gesperrt geschriebenen Prozeßparteien, "Im Namen der Republik" und der Geschäftszahl des Prozesses in Fettdrucküberschrift und in der üblichen Größe der Headline von Beiträgen im Wirtschaftsteil, im übrigen in der äußeren Form, Absatzbezeichnung und den Abständen wie im Urteilsspruch selbst und in der üblichen Buchstabengröße des redaktionellen Teils der Beiträge im Wirtschaftsteil, sowie als Abschluß die Anführung des Landesgerichtes Feldkirch, der Abteilung und des Datums der Entscheidung, wird abgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger einen mit S 24.067,29 bestimmten Anteil an den Verfahrenskosten aller drei Instanzen (darin S 3.666,77 Umsatzsteuer und S 2.066,66 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Herausgeber der wöchentlich erscheinenden Zeitung "Das Kleine Blatt". Eigentümerin und Verlegerin dieser Zeitschrift ist die "Das Kleine Blatt Vorarlberger Zeitungsverlags-Gesellschaft mbH Co KG", deren Einzelprokurist der Kläger ist. Die einzige Komplementärin dieser KG ist die "Das Kleine Blatt Vorarlberg Zeitungsverlags-Gesellschaft mbH", zu deren Unternehmengegenstand (ua) die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft gehört; alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Komplementär-Gesellschaft mbH ist der Kläger. Seit dem 13.11.1985 ist er auch alleiniger Kommanditist der Kommanditgesellschaft. Er bestimmt die grundlegende Linie der Wochenzeitschrift "Das Kleine Blatt" und hat die Richtlinienkompetenz inne. Zwischen ihm und der Kommanditgesellschaft besteht nur ein Vertrag über seine Tätigkeit als Geschäftsführer, jedoch kein Angestelltenverhältnis. "Das Kleine Blatt" wird den Haushalten im Bundesland Vorarlberg gratis zugestellt und über Annoncen finanziert.
Die Erstbeklagte ist Verlegerin, Eigentümerin und Herausgeberin der Tageszeitung "Vorarlberger Nachrichten"; der Zweit- die Dritt- und der Viertbeklagte sind persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten.
Der Kläger war von 1976 bis 1982 Vorstandsvorsitzender der G*** AG; seither ist er Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden. Zwei der G*** AG gehörende Textilbetriebe wurden 1984 in die neu gegründete "T*** G*** AG" eingebracht, also aus der G*** AG ausgegliedert. Die G*** AG war die einzige Aktionärin der T*** G*** AG. Mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 25.9.1986, Sa 22/86-5, wurde über das Vermögen der T*** G*** AG, welche schon seit Jahren mit erheblichen Verlusten gearbeitet hatte, das Ausgleichsverfahren eröffnet. Nach Ansicht des Ausgleichsverwalters und des Vorstandsvorsitzenden Dipl.Ing. Manfred S*** wäre eine längerfristige Betriebsfortführung nur unter Zuführung von mehr als 100 Millionen S möglich gewesen.
In Artikeln der "Vorarlberger Nachrichten" vom 27.2.1987 ("Das Ende von G***, doch von Ruhe keine Spur...") und vom 2.3.1987 ("Katzenjammer wegen G*** in der gesamten Region Feldkirch") wurde über die Insolvenz der T*** G*** AG sowie darüber
berichtet, daß der Kläger seit längerem die Stillegung dieses Unternehmens betrieben habe und daß ihm vorgeworfen werde, er habe mit der Liquidierung gerade bis zu dem Zeitpunkt gewartet, da er nicht mehr mit seinem persönlichen Besitz haftbar gemacht werden könne; gleichzeitig habe er mit vielen Millionen eine "spanische Marmorvilla" bauen lassen. Im Gegensatz zu den Gläubigern sei er "persönlich recht unbeschadet ausgestiegen", so daß die Verbitterung von Gläubigern und "hoffnungsarmen ehemaligen G***-Mitarbeitern" verständlich sei.
Zwischen der "Das Kleine Blatt Vorarlberg Zeitungsverlags-Gesellschaft mbH
Die Revision ist im Ergebnis teilweise berechtigt.
Den Beklagten ist darin zuzustimmen, daß der Kläger entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht Unternehmer im Sinne des § 14 UWG ist. Wie der Oberste Gerichtshof schon im Provisorialverfahren ausgesprochen hat (4 Ob 63/89), ist dieser Begriff des "Unternehmers" im weitesten Sinn zu verstehen; er umfaßt jede selbständig betriebene Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist oder, ohne Erwerbszwecke zu verfolgen, doch wirtschaftlichen Zwecken dient (ÖBl 1960, 88; Hohenecker-Friedl 92; vgl Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 173 Rz 200 EinlUWG und 1115 Rz 12 zu § 13 dUWG zu dem dort verwendeten Begriff des "Gewerbetreibenden"). Ob als Unternehmer ("mittelbarer Unternehmer", "Unternehmer auf höherer Stufe": Ulmer, Aus dem Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht - Rechtsfragen der Nachkriegszeit, GRUR 1951, 355 ff [358]; derselbe in SJZ 1950, 504) auch anzusehen ist, wer - etwa als lizenzberechtigter Erfinder - nur am Vertrieb beteiligt ist (in diesem Sinne Baumbach-Hefermehl aaO, RG 74, 169 f [171], zustimmend Ulmer in SJZ 1950, 504), und ob insbesondere auch der Eigentümer eines von ihm zum Betrieb eines Unternehmens eingerichteten und zu diesem Zweck gegen Gewinnbeteiligung verpachteten Grundstücks aus eigenem Recht befugt ist, die Verwendung der Unternehmensbezeichnung durch einen anderen zu verbieten (OLG Köln in SJZ 1950, 502 = GRUR 1950, 238) oder dem Verpächter eines Zeitungsunternehmens, der an den Nettoerlösen des Pächters aus Abonnenten- und Anzeigengebühren prozentual beteiligt ist, die Befugnis zur Klage auf Unterlassung der Bezeichnung der Zeitschrift zusteht (KG in GRUR 1951, 163), braucht hier nicht untersucht zu werden: Die von Baumbach-Hefermehl aaO vertretene Auffassung, daß es für die Unternehmereigenschaft genüge, stiller Gesellschaft (173 Rz 200 EinlUWG) oder Kommanditist (1115 Rz 12 zu § 13 dUWG) zu sein, kann jedenfalls nicht geteilt werden. Diese Autoren verweisen hiezu lediglich auf die Entscheidung des OLG Dresden in MuW 1941, 207, wo die Klageberechtigung eines Kommanditisten - bei gleichzeitiger Betonung, daß ein Aktionär deshalb nicht nach UWG klagen könnte, weil hier eine eigene juristische Rechtspersönlichkeit dazwischentrete - mit dem - nicht näher begründeten - Hinweis darauf bejaht wurde, daß schon die Rolle des stillen Gesellschafters die Voraussetzung des § 13 dUWG erfülle; übe die Kommanditgesellschaft eine selbständige Tätigkeit aus, dann ergebe sich daraus die Klageberechtigung des Kommanditisten, auch wenn dieser nicht selbst aktiv im Unternehmen mitarbeite. Demgegenüber ist aber darauf zu verweisen, daß ein Kapitalgeber bei Wettbewerbshandlungen, die sich gegen das Unternehmen richten, nicht schon deshalb zur Klage berechtigt ist, weil er am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist. Wer nur mit seinem Kapital an dem im Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt ist, übt keine selbständige Tätigkeit aus; er tritt vielmehr entweder gar nicht oder allenfalls als Vertreter (Organ, Prokurist und dgl) des Unternehmensträgers auf. Das trifft auch auf den Kläger zu, welcher der einzige Kommanditist der "Das Kleine Blatt Vorarlberg Zeitungsverlags-Gesellschaft mbH
Ist der Kläger somit nicht befugt, einen Verstoß gegen § 1 UWG (oder einen solchen gegen § 7 UWG, weil nur der Inhaber eines Unternehmens, dessen Betrieb oder Kredit gefährdet wird, Verletzter im Sinne dieser Gesetzesstelle ist: vgl Hohenecker-Friedl 93) mit Klage geltend zu machen, dann ist auf die weiteren Revisionsausführungen, welche sich ausschließlich mit den Tatbestandsmerkmalen des § 1 UWG befassen, nicht einzugehen. Der Kläger hat allerdings seine Ansprüche im Hauptverfahren auch auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes gestützt, weil die beanstandete Äußerung eine Verspottung oder Verächtlichmachung sei; dem ist zuzustimmen:
Gemäß § 1330 Abs 1 ABGB kann derjenige, dem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, Ersatz fordern. Nach ganz herrschender Auffassung steht, weil das Rechtsgut Ehre ein absolutes Recht ist, dem Beleidigten auch der Unterlassungsanspruch zu (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 und 23 zu § 1330; JBl 1984, 492 ua); dieser Anspruch ist nach der nun herrschenden Rechtsprechung verschuldensunabhängig (SZ 56/124; JBl 1984, 492; 4 Ob 541/89). Aus §§ 16, 1330 ABGB und §§ 111 ff StGB ergibt sich, daß das Recht auf Ehre (und Wahrung des wirtschaftlichen Rufes) absoluten Schutz genießt. Dieser Schutz ist umfassend und nicht auf die strafgerichtlichen Tatbestände oder die konkretisierenden Bestimmungen des § 1330 ABGB beschränkt (MR 1988, 194 mwN); für ihn ist es anders als nach § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG - nicht erforderlich, daß der Kredit, der Erwerb oder das Fortkommen eines anderen durch die Verbreitung von Tatsachen gefährdet wird, also von Umständen, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind (SZ 50/111; MR 1990, 68 mwN). Die hier vom Kläger beanstandete Äußerung muß aber - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - als (wahre) Tatsachenbehauptung - wonach der Kläger als Textilunternehmer wirtschaftlich Schiffbruch erlitten habe und demnach "glücklos" im Sinne von "erfolglos" gewesen sei - aufgefaßt werden. Der Oberste Gerichtshof hat in einigen Entscheidungen unter Berufung auf Koziol, Haftpflichtrecht2, 172 die Auffassung vertreten, daß Tatsachenbehauptungen allein nach § 1330 Abs 2 ABGB zu beurteilen seien, während § 1330 Abs 1 ABGB nur für jene Ehrenbeleidigungen ieS gelte, die nicht unter § 1330 Abs 2 ABGB fallen (SZ 50/86; ÖBl 1978, 37; JBl 1987, 724). Nach neuerlicher Prüfung kann aber diese Ansicht nicht aufrecht erhalten werden; vielmehr ist Reischauer (aaO Rz 1 und 6 zu § 1330 ABGB) zu folgen, wonach eine Ehrenbeleidigung auch in einer Tatsachenbehauptung liegen kann und in einem solchen Fall dem Verletzten ein Wahlrecht zusteht, sich auf § 1330 Abs 1 oder Abs 2 ABGB zu stützen. Aus § 1330 Abs 2 ABGB geht zwar hervor, daß das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig ist (Baumbach-Hefermehl aaO 1155 Rz 21 vor §§ 14, 15 dUWG zur vergleichbaren Rechtslage nach §§ 823, 824 BGB). Will aber der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen, dann ist sein Verhalten sitten- und damit gleichzeitig rechtswidrig (Baumbach-Hefermehl aaO 1156 Rz 24). Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen kann rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen (Mertens in Münchener Kommentar Rz 506 zu § 823 BGB); das trifft jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt (vgl Baumbach-Hefermehl aaO 1156 Rz 25; Mertens aaO). Hier müssen die gleichen Grundsätze gelten wie für das Verhältnis zwischen § 7 und § 1 UWG. Auch dann, wenn eine geschäftsschädigende Behauptung wahr ist, folgt daraus noch nicht, daß ein Wettbewerber berechtigt wäre, einen Mitbewerber herabzusetzen; es bedarf vielmehr einer Interessenabwägung. Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist demnach nur zulässig, wenn ein hinreichender Anlaß besteht, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden (Baumbach-Hefermehl aaO 485 Rz 320 zu § 1 dUWG; MR 1990, 65 mwN). Diese Voraussetzung fehlt aber bei der der Urteilsveröffentlichung in den "Vorarlberger Nachrichten" vom 13.10.1988 vorangestellten Glosse; der Hinweis auf den "glücklosen ehemaligen Textilindustriellen Rudolf G***" war in dem dort gegebenen Zusammenhang ohne Informationswert, sehr wohl aber geeignet, die Ehre des Klägers zu verletzen und sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Darin liegt somit eine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB.
Da nach dem oben Gesagten der Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB kein Verschulden des Beklagten voraussetzt, kommt es nicht darauf an, ob Organe oder Repräsentanten der Erstbeklagten von dem beanstandeten Text wußten oder hätten wissen müssen. Für die Verbreitung der beleidigenden Äußerung hat aber die Erstbeklagte - und damit auch die übrigen Beklagten (§ 128 HGB) - jedenfalls einzustehen, weil sie - zweifellos mit Wissen und Willen ihrer Organe - an dem Vertrieb der "Vorarlberger Nachrichten" mitgewirkt hat. In erster Instanz hat die Erstbeklagte nur behauptet, daß sie nicht "Medieninhaberin und Herstellerin der Zeitung" sei; sie ist aber festgestelltermaßen ua Verlegerin der "Vorarlberger Nachrichten". Daraus muß mangels gegenteiliger Behauptungen und Feststellungen geschlossen werden, daß sie die in § 1 Z 8 MedienG genannten Voraussetzungen (zumindest teilweise) erfüllt, also ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt, oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt. Auch wenn sie im Hinblick darauf, daß im Impressum eine andere Gesellschaft als Medieninhaberin genannt ist, nur eine Teilfunktion ausüben - also etwa nur den Vertrieb der Medienstücke besorgen - sollte, wäre sie doch als Mittäterin haftbar.
Auch wenn dem Kläger mangels Unternehmereigenschaft kein Anspruch nach dem UWG zusteht, so kann doch nicht bezweifelt werden, daß die Erstbeklagte die beanstandete Äußerung, in der sie auf den "Gratisanzeiger", dessen Herausgeber der Kläger ist, hingewiesen hat, in Wettbewerbsabsicht - also in der Absicht, ihren Wettbewerb gegenüber der "Das Kleine Blatt Vorarlberger Zeitungsverlag-Gesellschaft mbH Co KG" zu fördern - gemacht hat. Da der Kläger sein Unterlassungsbegehren auf den Fall beschränkt hat, daß die gleiche oder eine dem Sinne nach entsprechende herabsetzende Äußerung im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht, konnte das Unterlassungsgebot nur in diesem Umfang erlassen werden (§ 405 ZPO).
Steht aber dem Kläger kein Anspruch nach UWG, sondern nur ein solcher nach § 1330 Abs 1 ABGB zu, dann ist seinem Urteilsveröffentlichungsbegehren mangels Anwendbarkeit des § 25 Abs 3 UWG der Boden entzogen.
Aus diesen Erwägungen war der Revision nur dahin Folge zu geben, daß der Antrag auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung abgewiesen wird; im übrigen war das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gestzesstelle iVm § 50 ZPO. In erster Instanz ist der Kläger mit rund 2/3 seines Anspruches durchgedrungen und zu 1/3 unterlegen; hiefür steht ihm daher 1/3 der aufgelaufenen Kosten zu. Das gleiche Verhältnis gilt für die Berufungsverhandlung. Mit seiner Berufungsbeantwortung hat der Kläger ebenso wie mit der Revisionsbeantwortung zu 4/5 obsiegt, während er zu 1/5 unterlegen ist; von diesen Kosten waren ihm daher 3/5 zuzuerkennen. Da er mit seiner Berufung wegen des Zahlungsbegehrens von S 30.000 sA unterlegen ist, waren die Kosten der Berufungsbeantwortung der Beklagten (S 3.292,42, darin S 548,74 Umsatzsteuer) von seinem Kostenanspruch abzuziehen.
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