Der Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mende als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard R*** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Mai 1990, GZ 3 c Vr 3002/90-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der nach Urteilsverkündung über seine Rechtsmittelmöglichkeiten belehrte Angeklagte hat in der Folge nur Berufung angemeldet, zugleich jedoch auch erklärt, die Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen (ON 16 des Vr-Aktes). Damit hat er auf die einen Strafvollzug hindernde Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet (Mayerhofer/Rieder2 II/12 ENr. 16 zu § 285 a StPO und ENr. 37 zu § 284 StPO).
Die von dem gemäß § 41 Abs. 2 StPO bestellten Verteidiger angemeldete und ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Somit hat das Oberlandesgericht Wien über die erhobene und auch ausgeführte Berufung zu entscheiden (§ 285 i StPO).
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