Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (AG) und Günter Eberhard (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mitar L***, Gakovacki put 69, YU 25000 Sombor, vertreten durch Dr. Herwig Kubac, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei
P*** DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 1988, GZ 34 Rs 99/88-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. Oktober 1987, GZ 15 Cgs 1154/87-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 54 ASGG) und entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/19).
Das Schlußprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens und bestimmt in Z 9 lit a zu Art. 18 des Abkommens, daß für die Erfüllung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen in der österreichischen Pensionsversicherung die nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten mit ihrer tatsächlichen Dauer heranzuziehen sind. In den Erläuternden Bemerkungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Bestimmung vor allem über das tatsächliche Ausmaß hinausgehend angerechnete jugoslawische Beschäftigungszeiten in besonders schweren und gesundheitsschädlichen Berufen und auch Zeiten eines Lageraufenthaltes bzw. der aktiven und organisierten Mitarbeit beim Volksbefreiungskampf betrifft. Gerade um solche Zeiten aber dürfte es sich bei den hier strittigen Zeiten vom 25. August 1943 bis 15. Mai 1945 nach ihrer zeitlichen Lagerung handeln. Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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