Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gerhard M***, Rechtsanwalt, Wien 4., Wiedner Hauptstraße 23-25, als Masseverwalter im Konkurs der Verlassenschaft nach dem am 14. Februar 1977 gestorbenen Heinrich R***, wider die beklagte Partei Dr. Heinrich R***, Rechtsanwalt, Wien 5., St. Johanngasse 16, wegen Sicherstellung eines Rückgriffsanspruches aus einer Drittpfandbestellung für eine Forderung von 606.605 S, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. April 1988, GZ. 12 R 301/87-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30. September 1987, GZ. 17 Cg 183/86-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht stattgegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 16.138,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 1.467,14 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Vater des Beklagten ist am 14. Februar 1977 gestorben. Der Beklagte und seine Mutter, die Witwe des Erblassers, gaben aufgrund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen ab. Der Beklagte beanspruchte dabei eine Erbquote von drei Viertel, seine Mutter eine solche von einem Viertel. Das Abhandlungsgericht nahm die Erbserklärungen an und überließ dem Beklagten antragsgemäß die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft.
Mangels flüssiger Mittel der Verlassenschaft zur Befriedigung vollstreckbarer Forderungen von Verlassenschaftsgläubigern bemühte sich der Beklagte namens der Verlassenschaft um ein mittelfristiges Bankdarlehen von 500.000 S. Mehrere Kreditunternehmungen lehnten aber eine Darlehensgewährung an die Verlassenschaft ab. Zur Vermeidung des Terminsverlustes bei Ratenverbindlichkeiten und zur Vermeidung höherer Verzugszinsen sah sich der Beklagte genötigt, im eigenen Namen ein entsprechendes Bankdarlehen aufzunehmen. Der Beklagte stellte (am 23. Januar 1978) an eine inländische Kreditunternehmung den Antrag auf Eröffnung eines Kredites in der Höhe von 500.000 S. Die Kreditunternehmung erteilte dem Beklagten (am 26. Januar 1978) die Zusage zur Eröffnung eines Kontokorrentkredites von 500.000 S unter der Voraussetzung, daß die - im Kreditantrag unter der Rubrik "Mitakzeptanten (Bürgen)" angeführte - Mutter des Beklagten für alle Verbindlichkeiten aus dem Kreditverhältnis "als Schuldner zur ungeteilten Hand" mithafte und weiters eine in die Verlassenschaft fallende Liegenschaft bis zum Höchstbetrag von 650.000 S zur weiteren Besicherung des Kredites verpfändet werde. Der Beklagte und seine Mutter bestellten namens der Verlassenschaft die erwähnte Liegenschaft zur Sicherung aller Bankforderungen aus der Kreditgewährung bis zum Höchstbetrag von 650.000 S am 10. Februar 1978 zum Pfand. Das Abhandlungsgericht genehmigte mit dem Beschluß vom 15. Februar 1978 diese Pfandbestellung in Ansehung der Verlassenschaft. Das Pfandrecht wurde grundbücherlich einverleibt.
Der Beklagte verwendete die gesamten Beträge aus dem Darlehen, das er ausschließlich dazu aufgenommen hatte, zur Tilgung fälliger Verlassenschaftsverbindlichkeiten.
Am 20. Januar 1982 wurde der Verlassenschaftskonkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Am 27. Januar 1983 zahlte die Mutter des Beklagten im Hinblick auf die von ihr übernommene Mithaftung auf die Forderung der Bank aus dem vom Beklagten in Anspruch genommenen Kredit 606.605 S und löste damit die pfandrechtlich sichergestellte Forderung ein. Der Rechtsübergang wurde in der Folge auch zur Hypothek grundbücherlich einverleibt.
Der Beklagte hat seiner Mutter auf die von dieser eingelöste Darlehensforderung noch keine Zahlungen geleistet.
Der Kläger begehrte als Masseverwalter im Verlassenschaftskonkurs vom Beklagten in Analogie zu § 1364 ABGB die Leistung einer im Sinne der §§ 1373 f. ABGB annehmbaren Sicherstellung des einem Drittpfandbesteller im Falle seiner Inanspruchnahme gegen den Hauptschuldner zustehenden Rückgriffsanspruches.
Der Beklagte bestritt mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse zwischen ihm und der von ihm besorgten und verwalteten Verlassenschaft jeden möglichen Rückgriffsanspruch und damit auch einen Anspruch auf dessen Sicherstellung.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Sicherstellungsbegehren ab.
Es folgerte in rechtlicher Beurteilung, daß die Hypothekarschuld nach dem mit der Kreditaufnahme verfolgten und auch tatsächlich erreichten Zweck für die Verlassenschaft nicht als fremde Schuld anzusehen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das abweisende erstinstanzliche Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt.
Das Berufungsgericht teilte die erstgerichtliche Beurteilung, daß die Hypothekarschuld für die Pfandbestellerin materiell keine fremde Schuld sei, weil sie vom Beklagten im ausschließlichen wirtschaftlichen Interesse der Pfandbestellerin eingegangen worden sei und dies im Verhältnis zwischen Pfandbesteller und Hauptschuldner für einen allfälligen Rückgriff und dessen Sicherstellung allein entscheidend sei.
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Stattgebung des Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Der Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte hat als erbserklärter Miterbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden war, ausschließlich zur Tilgung von Verlassenschaftsschulden, für die die Gläubiger Exekutionstitel besaßen, ein Bankdarlehen aufgenommen, das einerseits durch eine Haftungserklärung der zweiten Miterbin und andererseits durch die abhandlungsgerichtlich genehmigte Bestellung eines Pfandes auf einer in die Verlassenschaft gefallenen Liegenschaft besichert wurde. Zu einer den Erbserklärungen entsprechenden Besitzeinweisung durch gerichtliche Einantwortung kam es nicht, weil auf Antrag der Erben der Verlassenschaftskonkurs eröffnet wurde. Eine Anfechtung der Pfandbestellung wurde nicht behauptet, ebensowenig eine Anfechtbarkeit der mit der Darlehensvaluta getilgten titulierten Forderungen der Verlassenschaftsgläubiger oder eine Nachlässigkeit des Beklagten bei der Schuldabwicklung.
Im anhängigen Rechtsstreit kann unerörtert bleiben, ob der Beklagte in seiner Eigenschaft als ein mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauter Miterbe namens der Verlassenschaft sich selbst wirksam mit der Kreditbeschaffung hätte beauftragen können und dies tatsächlich, wenn auch vielleicht bloß schlüssig, getan habe, so daß ihm im Innenverhältnis zur Verlassenschaft ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen zustünde, nicht aber umgekehrt der Verlassenschaft aus ihrer formellen Stellung als Drittpfandbestellerin ein allfälliger Rückgriff gegen den Beklagten als formellen Hauptschuldner. Denn wenn schon nicht in einer vertraglich übernommenen Geschäftsbesorgung, dann wurde der Beklagte entweder als Geschäftsführer ohne Auftrag zum klaren und überwiegenden Vorteil der Verlassenschaft tätig, wobei das Innenverhältnis durch den Ersatzanspruch nach § 1037 ABGB bestimmt wäre, oder aber der Beklagte schaltete sich unter persönlicher Haftung in die Tilgung der Verlassenschaftsschulden als erbserklärter Erbe in der zunichte gewordenen Erwartung einer Einantwortung an ihn ein, so daß das Innenverhältnis von den Grundsätzen der Leistungskondiktion beherrscht wäre. In jedem Falle handelte es sich aber bei der Hypothekarschuld um eine materiell eigene Schuld der Verlassenschaft. Dies erachtet entgegen den Revisionsausführungen auch die Kommentarmeinung von Ohmeyer, Klang in Klang2, VI, 230 FN 15 für beachtlich. Ebensowenig können die Ausführungen von Baier in ÖJZ 1967, 538 f. im Text zu FN 17 zur Stützung der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht über eine Unerheblichkeit des Innenverhältnisses für den Bestand eines Rückgriffsanspruches herangezogen werden (vgl. hiezu insbesondere Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 142; SZ 20/106; QuHGZ 1972 I Nr. 96). Die von Gamerith in Rummel, ABGB, § 1358 Rz 1 zitierten Entscheidungen EvBl. 1951/39, EvBl. 1972/86 und SZ 35/18 decken den Standpunkt des Rechtsmittelwerbers nicht, daß über die gesetzliche Abtretung nach § 1358 ABGB auch dem Interzedenten, der eine nur formell fremde, materiell aber eigene Schuld bezahlte, ein Rückgriffsanspruch gegen den formellen Hauptschuldner zustünde. Der Rückgriffsanspruch des Interzedenten gegen den Hauptschuldner wird zwar erst mit der Leistung des Interzedenten aktuell, ist aber schon ab der Begründung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Interzedenten und dem Hauptschuldner einer vertraglichen Regelung in diesem Innenverhältnis zugänglich, die sofort und nicht erst bei Aktuellwerden des Rückgriffsanspruches wirkt und nach dem Inhalt dieses Innenverhältnisses den Rückgriffsanspruch von vornherein ausschließen kann. Gleiches muß auch für den Fall gelten, wenn die Schuldtragung im Innenverhältnis zwischen Hauptschuldner und Interzedenten nicht vertraglich, sondern außervertraglich dem Interzedenten zugewiesen erscheint, weil die Ausübung eines gemäß § 1358 ABGB auf den Interzedenten für eine materiell eigene Verbindlichkeit übergegangenen Anspruches des Gläubigers gegen den Hauptschuldner sittenwidrig wäre, wenn nach vertraglicher oder gesetzlicher Zuweisung der Interzedent im Innenverhältnis zum Hauptschuldner die besicherte Schuld aus eigenem zu tragen hat. Die Verlassenschaft hat das von ihr zur Schuldtilgung benötigte, für sie aber nicht erlangbare Darlehen, das der Beklagte als erbserklärter Erbe aufgenommen hat, durch Pfandbestellung besichert. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß im Falle einer Geltendmachung der Sachhaftung der Verlassenschaft dieser kein Rückgriff gegen den Beklagten als formellen Hauptschuldner zustände, weil es sich bei der Kreditrückzahlungsverpflichtung materiell um eine eigene Schuld der Verlassenschaft handelte, und daß deshalb auch der klageweise verfolgte Anspruch auf Sicherstellung nicht zu Recht bestehen kann.
Ded evision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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