Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter Johann E*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 dritter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 15. Februar 1989, AZ 8 Bs 42/89 (= ON 114 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 15.Februar 1989, AZ 8 Bs 42/89, gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Verurteilten Walter Johann E*** gegen die Entscheidung des Landesgerichtes Linz vom 24. Jänner 1989, GZ 22 Vr 169/84-110, womit sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, keine Folge. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Walter Johann E***, mit der er die Aufhebung der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichtes anstrebt, weil durch drei bereits in der Hauptverhandlung namhaft gemachte Zeugen bestätigt werden könne, daß er zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen sei.
Da die Strafprozeßordnung gegen derartige Beschlüsse (der Oberlandesgerichte) kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (§ 357 Abs. 3 StPO), mußte die unzulässige Beschwerde sofort zurückgewiesen werden.
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