Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert B***, Inhaber der Firma R***, Bregenz,
Arlbergstraße 99, vertreten durch Dr.Bertram Grass, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Walter S*** Gesellschaft mbH, Linz, Bischofstraße 5, vertreten durch Dr.Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 18.420,-- sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Ablehnung des Ersuchens des Bezirksgerichtes Bregenz vom 7. Dezember 1988, 3 C 363/88, um Gewährung von Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Liesing ist zu Unrecht erfolgt.
Begründung:
In der zum AZ 3 C 363/88 anhängigen Rechtssache ersuchte das Bezirksgericht Bregenz das Bezirksgericht Innere Stadt Wien um unbeeidete Vernehmung des Ernst G***, Wien 23, als Partei darüber,
1.) ob sich der Kläger verpflichtet hat, einen technischen Prüfbericht über die Einhaltung der österreichischen elektrischen Installationen und Sicherheitsvorschriften der verkauften Leuchttafeln zu übermitteln,
2.) ob die elektrische Installation der Leuchttafeln äußerst mangelhaft ist,
3.) ob die beklagte Partei allfällige Mängel sofort gerügt hat und aus welchen Gründen eine Rüge erst nach einem Monat erfolgt ist,
Für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich aber bei der Gewährung von Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten das beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gericht analog § 47 Abs 1 JN berufen (SZ 57/161, EvBl.1981/99 je mwN).
§ 37 Abs 3 JN erwähnt zwar nur, daß das Ersuchen um Rechtshilfe abzulehnen sei, wenn der ersuchte Richter zur betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist. Dieser Ablehnungsgrund ist aber nicht der einzig zulässige. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Rechtshilferichter auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfehandlung, deren Unerlaubtheit und die Unbestimmtheit des Ersuchens zu beachten. Verwehrt ist es ihm dagegen, die Zweckmäßigkeit und prozessuale Richtigkeit des gestellten Ersuchens zu prüfen (EvBl.1981/99, RZ 1980/35 je mwN).
Die vom Bezirksgericht Liesing genannte Bestimmung des § 546 Abs 2 Geo gibt einen Anhaltspunkt dafür, wann ein Ersuchsschreiben um Beweisaufnahme im Verkehr mit inländischen Gerichten als der Geschäftsordnung entsprechend als bestimmt angesehen werden kann. Aber auch ein ohne Mitübersendung der Akten gestelltes Rechtshilfeersuchen ist genügend bestimmt, wenn es zwar nicht eine gesonderte Darstellung des Sachverhaltes (des anspruchsbegründenden Sachverhaltes und der Einwendungen der beklagten Partei), wohl aber die Fragen enthält, die von der zu vernehmenden Person beantwortet werden sollen. Diesem Erfordernis wird das Ersuchen des Bezirksgerichtes Bregenz gerecht. Der ersuchte Richter braucht nicht mehr tun, als die konkret angeführten Fragen zu stellen, deren Beantwortung auch im Detail der zu vernehmenden Partei nicht schwer fallen kann.
Die Ablehnung des Ersuchens des Bezirksgerichtes Bregenz vom 7. Dezember 1988 um Gewährung von Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Liesing läuft auf den unzulässigen Versuch einer Prüfung seiner prozessualen Richtigkeit hinaus und ist daher zu Unrecht erfolgt.
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