Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Oktober 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Egon Günter K*** und Juliana Johanna H*** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 28.Juli 1988, GZ 24 a Vr 1936/87-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Egon Günter K*** der Verbrechen (zu A/1) der Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB und (zu A/2) des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (nF), sowie Juliana Johanna H*** (zu B) des Verbrechens der Brandstiftung als Beitragstäterin nach §§ 12 dritter Fall, 169 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben in Bregenz
A) Egon Günter K***
B) Juliana Johanna H*** am 10.Oktober 1987 zu der unter
Punkt A/1 des Urteilssatzes beschriebenen Tat des Egon Günter K*** beigetragen, indem sich sich unmittelbar vor dem Anzünden der Videokassetten durch den Genannten auf den Balkon der Videothek begab, um dort
aufzupassen, daß niemand die Tatausführung beobachtet.
Den ausdrücklich nur gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der Brandstiftung aus den Gründen der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerdeeinwand (Z 5) des Erstangeklagten K***, daß seine Verantwortung, nur eine Videokassette angezündet zu haben (vgl US 11), in einem (erörterungsbedürftigen) Widerspruch zum Urteilssatz stünde, wonach er "die Videokassetten" (also eine Mehrzahl) angezündet hat (US 3), und sich auch nicht mit der Feststellung (US 11) vereinbaren lasse, daß er Vorbereitungen zum Anzünden "des Geschäftslokales" getroffen hat, ist nicht ernsthaft zu diskutieren, denn eine Sachgesamtheit kann naturgesetzlich immer nur dadurch (mittelbar) "angezündet" werden, daß an einen Teil derselben unmittelbar Feuer gelegt wird. Von dem behaupteten Widerspruch kann daher überhaupt keine Rede sein.
Indem der Erstangeklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß es ihm nur um das Verschmoren der Kassetten (und nicht um die Herbeiführung einer Feuersbrunst) gegangen sei, führt er die Mängelrüge nicht der Prozeßordnung gemäß aus, weil er die seine Verantwortung ablehnende Argumentation des Schöffengerichtes übergeht und mit keinem Wort behauptet, daß der Ausspruch über seinen (bedingten) Vorsatz, eine Feuersbrunst herbeizuführen, mit einem formellen Begründungsmangel behaftet wäre.
Die Urteilsannahme, daß die Zweitangeklagte H*** einen Tatbeitrag als Aufpasserin geleistet hat, findet in den Einlassungen der beiden Angeklagten (S 38 in ON 2, S 87, 105, 229, 300) ihre hinreichende Deckung. Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist es unmaßgeblich, welche Wahrnehmungen die Zweitangeklagte während ihrer Tatbeitragsleistung "hinsichtlich des Anzündens gemacht hat", weil das Erstgericht ihren (bedingten) Vorsatz, durch ihre Mitwirkung die vorsätzliche Herbeiführung einer Feuersbrunst durch den Erstangeklagten zu fördern (US 14 unten, 15/16), nicht etwa mit ihren unmittelbaren Beobachtungen am Tatort begründet, sondern auf Grund ihres Eingeständnisses einer vorherigen Absprache mit dem Erstangeklagten, einen Geschäftsbrand zu legen, in Verbindung mit ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten als erwiesen angenommen hat (US 9, 20).
An sich zutreffend ist der Beschwerdeeinwand eines Widerspruches zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen, spricht doch das Erstgericht dort (US 3) von einer Feuersbrunst an eigener Sache (des Erstangeklagten), während hier (US 14) von einer solchen an fremder Sache (der Hauseigentümerin) die Rede ist. Allerdings liegt der damit der Sache nach geltend gemachte Feststellungsmangel (Mayerhofer-Rieder StPO2 E 47 zu § 281 Abs 1 Z 5) dennoch nicht vor, weil die tatsächlichen Feststellungen im Urteil über Umfang und Intensität des Brandes und den dadurch eingetretenen "Fremdschaden" von mehr als 400.000 S zur rechtlichen Beurteilung des von den Angeklagten initiierten Brandgeschehens als Brandstiftung an fremder Sache nach § 169 Abs 1 StGB ausreichen (US 15/16) und es sich bei den Deliktsfällen der ersten beiden Absätze der zitierten Gesetzesstelle um gleichwertige Spielarten ein- und desselben Verbrechens handelt, sodaß die Angeklagten durch die - nach dem Vorgesagten gleichwohl verfehlte - rechtliche Unterstellung ihrer Tat unter den Tatbestand des § 169 Abs 2 StGB nicht beschwert sind. Die Mängelrüge versagt daher zur Gänze.
Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermögen die Beschwerdeführer aus den Akten keine Umstände aufzuzeigen, die Anlaß zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen bieten könnten. Soweit damit auch die Annahme der für das Verbrechen nach § 169 Abs 2 StGB erforderlichen zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen bekämpft wird, geht die Rüge schon deshalb fehl, weil - wie zuvor dargelegt - das festgestellte Tatsachensubstrat rechtsrichtig als das Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB zu beurteilen gewesen wäre, bei dem es aber auf den Eintritt einer Gefahr für Leib oder Leben eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß nicht ankommt. Die in Richtung des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs 1 StGB zielende Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie in prozeßordnungswidriger Weise die Feststellung übergeht, daß die Angeklagten vorsätzlich gehandelt haben.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil gar nicht gesetzmäßig ausgeführt, im übrigen aber als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführer ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
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