Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der beim Kreisgericht Leoben zu 5 Cg 276/88 anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Engelbert T***, Kaufmann, Stein/Enns 74, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt/Pongau, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Engelbert T***, zuletzt wohnhaft in Stein/Enns 123, wegen S 600.000,-- s.A., in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag des Klägers, für die Verhandlung und Entscheidung in der beim Kreisgericht Leoben zu 5 Cg 276/88 anhängigen Rechtssache einen außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz liegenden Gerichtshof erster Instanz als örtlich zuständig zu erklären, wird abgewiesen.
Begründung:
Dr. Engelbert T*** stützt seinen Delegierungsantrag auf Gründe gemäß § 19 Z 2 JN. Sollten die Richter des Kreisgerichtes Leoben in der vorliegenden Rechtssache tatsächlich befangen sein, wäre dies ein Grund für eine amtswegige Delegation gemäß § 30 JN. Die Befürchtung der Befangenheit sämtlicher Richter eines Gerichtes bildet jedoch keinen Grund für die Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN (Fasching I 232; EvBl. 1958/366).
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