Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard K***, Metzgermeister, Kaltenbach Nr. 36, Zillertal, vertreten durch Dr.Karl Janowsky, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers S*** R*** Tirol, Realitätenvermittlungsgesellschaft mbH, Innsbruck, Anichstraße 24, vertreten durch Dr.Maximilian Eiselsberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Heinrich B***, Tischlermeister, Mayrhofen Nr. 458, vertreten durch Dr.Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wegen Unterfertigung eines Vertrages (Streitwert 7 Mill. S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13.Juli 1987, GZ 4 R 46/87-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.November 1986, GZ 10 Cg 309/86-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 29.487,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 2.680,65 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 298 II KG Mayrhofen, zu deren Gutsbestand das Grundstück Nr. 912/1 im Ausmaß von 2.133 m2 gehört, dessen Ostgrenze an der Hauptstraße direkt im Zentrum von Mayrhofen liegt. Der Beklagte unterfertigte am 18.September 1985 ein von der
S***-R***-Tirol,
Realitätenvermittlungsgesellschaft mbH (Nebenintervenientin: im folgenden auch kurz: R*** Tirol) vermitteltes schriftliches Kaufanbot, in dem der Kläger erklärt hatte, von der genannten Liegenschaft ca. 1.000 m2 Baugrund mit einem darauf befindlichen Holzhaus um 7.000 S/m2 zu kaufen.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die beglaubigte Unterfertigung eines mit seinem Inhalt im Urteilsantrag wiedergegebenen Kaufvertrages, mit dem der Beklagte dem Kläger aus dem Grundstück Nr. 912/1 ein Teilstück von 1.000 m2 gemäß dem Teilungsausweis und Lageplan des Dipl.-Ing.Rolf S*** GZ 116/85 vom 16. bzw. 17. Oktober 1985 um S 7.000/m2 verkauft. Am 16.Oktober 1985 seien die Grenzen des verkauften Grundstücks im Beisein des Geometers Dipl.-Ing.Rolf S*** besichtigt und abgeschritten und in diesem Sinn vom Geometer der Teilungsplan errichtet worden; in der Folge habe sich jedoch der Beklagte geweigert, einen schriftlichen Kaufvertrag zu unterfertigen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Liegenschaft bereits am 1.Jänner 1985 außerbücherlich seinem Sohn Fritz B*** übergeben zu haben. Der Beklagte habe das Anbot vom 18.September 1985 in der Meinung, es handle sich um einen schriftlichen Vermittlungsauftrag, ungelesen unterfertigt. Ein gültiger Kaufvertrag sei mangels Einigung über die Lage des zu verkaufenden Grundstückes nicht zustande gekommen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Beklagte beabsichtigte (im Einvernehmen mit seinem Sohn Fritz B***), einen Teil seines hypothekarisch erheblich belasteten Liegenschaftsbesitzes zu verkaufen. Die Sparkasse Schwaz stellte als Hypothekargläubigerin des Beklagten den Kontakt zwischen diesem und der als Immobilienmaklerin tätigen R***-Tirol her. Der Beklagte zeigte bei einem ersten Gespräch dem Angestellten des R***-Tirol, Johann E***, das zu verkaufende Grundstück "nur ungefähr" und äußerte sich dabei so, daß Johann E*** der Meinung war, das Holzhaus solle zur Gänze auf dem zu verkaufenden Grundstück liegen. Die Beteiligten besprachen, daß ungefähr 1.000 m2 verkauft werden sollten.
Der Beklagte und sein Sohn Fritz B*** gingen stets davon aus, daß das zu verkaufende Grundstück nur so breit sein sollte, daß zwischen ihm und der mit Mauern eingefriedeten Einfahrt zum restlichen Grundstück Nr. 912/1 Platz für ein in geschlossener Bauweise zu errichtendes Haus mit einer Straßenfrontbreite von etwa 10 m für Dieter B*** - den zweiten Sohn des Beklagten - bleiben sollte. Da dies zu berücksichtigen war und außerdem die Parkflächen und die Liegewiese auf dem restlichen Grundstück Nr. 912/1 nicht allzu sehr eingeschränkt werden sollten, waren der Beklagte und sein Sohn Fritz B*** der Meinung, daß die genaue Größe des zu verkaufenden Grundstückes erst bei der Vermessung festgelegt werden könne.
Auf dem Grundstück Nr. 912/1 befindet sich ein von Bestandnehmern des Beklagten erbautes Holzhaus, das ein Superädifikat ist. Die Bestandverträge liefen 1986 aus. Der Beklagte hält sich nicht für den Eigentümer dieses Holzhauses; er nahm daher an, daß es von den Bestandnehmern mit der Beendigung der Mietverträge entfernt werden würde. Seine diesbezüglichen Äußerungen waren aber nie so klar, daß der Kläger oder Johann E*** dies so aufgefaßt hätten; sie meinten vielmehr, daß der Beklagte Eigentümer des von ihm lediglich vermieteten Holzhauses sei.
Die Nebenintervenientin gab ein den beabsichtigten Verkauf betreffendes Inserat in der Zeitung auf, das der Kläger las. Dieser setzte sich mit der Nebenintervenientin in Verbindung und bot schließlich einen Kaufpreis von S 7.000 pro m2. Johann E*** füllte daraufhin folgendes - von R***-Tirol üblicherweise
verwendetes - Anbotformular aus:
"Kaufanbot
Durch Vermittlung der Firma S***-REAL-S***irol stelle ich hiemit dem Eigentümer/Bevollmächtigten der Liegenschaft (Miteigentumsanteil, Grundparzelle) KG Mayrhofen, EZ......., und zwar Herrn Fritz B***, Tischlerei, 6290 Mayrhofen im Zillertal, das folgende rechtsverbindliche Anbot, mit welchem ich bis einschließlich 10 Tage unwiderruflich im Wort bleibe.
1. Im Falle der Annahme dieses Anbots verkaufen Sie mir und ich kaufe die nachbezeichnete Liegenschaft, und zwar:
Baugrund - ca. 1.000 m2 mit darauf befindlichem Holzhaus, geschlossener Bauweise wird zugestimmt.
2. Der Kaufpreis von ÖS 7.000 per m2 wird in nachstehender Weise bezahlt:
5. Die Unterfertigung des grundbuchsfähigen Kaufvertrages
erfolgt innerhalb von 36 Tagen nach Annahme dieses Kaufanbotes; mit
der Errichtung und Durchführung des grundbuchsfähigen Kaufvertrages
wird einverständlich Notar/Rechtsanwalt..... beauftragt.
6. Die Annahme dieses Kaufanbotes erfolgt schriftlich und wird
zum Zeichen des Einverständnisses vom Verkäufer auf diesem Kaufanbot
gegengezeichnet.
......"
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber ist der Ansicht, daß Fehler, die dem Angestellten des R***-Tirol bei der Weitergabe der rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Beklagten unterlaufen seien, diesem und nicht ihm zugerechnet werden müßten. Die zweite Instanz hätte sich zuerst mit der Frage auseinandersetzen müssen, welcher Sphäre die Erklärungen der beiden Streitteile bezüglich Kaufpreis und Kaufobjekt zuzuordnen seien. Erst nach Klärung dieser Frage hätte sich die zweite Instanz mit dem Problem der Bestimmtheit des Kaufobjektes auseinandersetzen dürfen.
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, weil das Berufungsgericht die Frage, ob das Kaufobjekt nach den Vereinbarungen der Streitteile bestimmt oder bestimmbar war, ausschließlich auf Grund des Inhaltes des von beiden Parteien unterfertigten Kaufanbotes beurteilt und die klarstellenden mündlichen Erklärungen des Beklagten, wonach das genaue Ausmaß und die Form des zu verkaufenden Grundstückes erst bei der Vermessung festgelegt werden könnten, ohnehin außer Betracht gelassen hat. Das Berufungsgericht war nämlich der Meinung, daß die Bestimmbarkeit des Kaufobjekts schon nach dem Inhalt des schriftlichen Kaufanbotes nicht gegeben sei, weshalb es die Frage, ob der Kläger das Unterbleiben der Übermittlung der mündlichen Erklärungen des Beklagten gegen sich gelten lassen müsse, weil Johann E*** auch sein Abschlußvermittler (Koziol-Welser8 I 172) oder auch sein Empfangsbote war, dahingestellt (vgl. SZ 55/75; JBl 1986, 784 je mwN) lassen dürfte.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Kaufobjekt schon nach dem Inhalt des unterfertigten Kaufanbotes nicht bestimmbar war, ist zu folgen. Zu dieser Frage ist die zweite Instanz zutreffend davon ausgegangen, daß Lehre und Rechtsprechung nicht nur für den in § 1054 ABGB ausdrücklich erwähnten Preis, sondern auch für das Kaufobjekt Bestimmtheit oder doch zumindest Bestimmbarkeit verlangen (Aicher in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 1054; Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 233; Gschnitzer LB Schuldrecht, Bes.Teil 16; HS 8373, 10.816) und auch für Kaufverträge über Liegenschaften grundsätzlich die Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes genügt (Bydlinski in Klang2 IV/2, 148 f; MietSlg 35.129/26; 5 Ob 702/81). Nach dem Inhalt des von beiden Streitteilen unterfertigten "Kaufanbotes" war aber das Kaufobjekt weder nach seiner genauen Lage noch nach der Form ("Konfiguration") und dem (genauen) Ausmaß eindeutig bestimmbar. Die im Kaufanbot enthaltenen Bestimmungsmerkmale "ca. 1.000 m2" und "mit darauf befindlichem Holzhaus" reichten nicht aus, um den Kaufgegenstand eindeutig zu individualisieren. Das Grundstück Nr. 912/1 liegt im verbauten Gebiet von Mayrhofen, grenzt an zwei Straßen und ist - bei ungefähr trapezartiger Form - ein stark verwinkeltes Viereck, was mit der teilweisen Verbauung zusammenhängt. Unstrittig ist, daß jener Teil des Grundstückes, den der Beklagte an den Kläger verkaufen wollte, "ostwärts", also an der Hauptstraße liegen sollte, was sich auch aus dem Hinweis auf das dort befindliche Holzhaus ergibt. Die Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes ist aber damit noch nicht gegeben. Die Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes hängt weitgehend davon ab, welche Länge die zum Kaufgegenstand gehörende Straßenfront an der Hauptstraße haben sollte, da dies für die geschäftliche Verwendung des Kaufgrundstückes und des dem Beklagten verbleibenden Restgrundstückes von ausschlaggebender Bedeutung war. Der Hinweis im Kaufanbot, geschlossener Bauweise werde zugestimmt, weist darauf hin, daß ein Teil der Straßenfront beim Restgrundstück Nr. 912/1 bleiben sollte, dem Kläger aber ein Anbau in geschlossener Bauweise gestattet war.
Infolge der eigenartigen Form des Grundstückes Nr. 912/1 und der sich daraus ergebenden Rücksichtnahmen auf die Nutzungsmöglichkeiten des Kaufgegnstandes und des dem Beklagten verbleibenden Restgrundstückes mußte - wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat - auch dem Kläger (obwohl ihm die diesbezügliche Erklärung des Beklagten nicht zugekommen ist) von Anfang an klar sein, daß eine entsprechende Festlegung des Kaufgegenstandes erst im Zuge der Vermessung erfolgen konnte, mochte er auch darauf vertraut haben, daß das Holzhaus zur Gänze auf dem an ihn zu verkaufenden Grundstücksteil liegen werde. Wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend ausführt, ist auch durch den Hinweis auf das (zur Abtragung bestimmte) Holzhaus die Lage und Form des Kaufgrundstückes keineswegs eindeutig bestimmt worden. Wenn es auch nicht auf die theoretisch unendliche Anzahl möglicher (zum Teil sehr ähnlicher) Varianten zur Bestimmung des Kaufgegenstandes ankommt, so bleiben doch eine Reihe von Möglichkeiten, die insbesondere wegen der jeweils verschiedenen Länge der Straßenfront in der Hauptstraße wirtschaftlich nicht gleichwertig sind und damit entweder die Interessenlage des Verkäufers oder jene des Käufers entscheidend verändern. Mehrere wirtschaftlich nicht gleichwertige Möglichkeiten zur Festlegung der Lage und der Form des Kaufgrundstückes bleiben selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers annimmt, das vereinbarte "Circa-Ausmaß" von 1.000 m2 lasse nur geringfügige - für sich allein allenfalls der Bestimmbarkeit durch das Gericht zugängliche (vgl. SZ 53/104) - Abweichungen zu.
Eine gegenteilige Beurteilung der Bestimmtheit des
Kaufgegenstandes ergibt sich auch nicht aus der vom Revisionswerber
ins Treffen geführten Entscheidung NZ 1968, 93, die einen ganz
anderen Sachverhalt betraf. Dort hatte die Beklagte das Anbot des
Klägers, den näher bezeichneten Teil eines Grundstückes im Ausmaß
von 910 m2 zu erwerben, angenommen. Das Grundstück war nach dem
Ausmaß und seiner Lage beschrieben, während die genaue Form erst
anläßlich der Vermessung festgestellt und vermarkt werden sollte; es
bestand aber Übereinstimmung dahin, daß es zum Bau eines Wohnhauses
im ortsüblichen Stil geeignet sein müsse. Kurz darauf wurde die
Vermessung vorgenommen, die ein Ausmaß von 897 m2 ergab, worauf der
Kläger das Grundstück sechs Jahre hindurch an einen Dritten
verpachtete. Erst nach dieser Zeit erklärte die Beklagte, bisher nur
Vorverhandlungen geführt zu haben. Der erkennende Senat war der
Ansicht, daß die Beklagte die von ihrem Gatten vorgenommene
Vermarkung des Liegenschaftsteiles schlüssig genehmigt habe
(§ 863 ABGB).
Im vorliegenden Fall hätte es zum endgültigen Vertragsabschluß auch der Einigung der Streitteile über die genaue Lage und Form des Kaufobjektes bedurft, die aber nicht zustande gekommen ist. Ein Recht auf Festlegung der Grenze nach seiner Wahl hat der Kläger in erster Instanz nicht behauptet.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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